Betrug: Einkaufen trotz leerem Konto?

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Ist es Betrug? Angesichts der Werbeflut, der Jeder in Presse, Fernsehen und Internet ausgesetzt ist, die einen zum Konsum quasi nötigt? Da ist es manchmal durchaus schwierig, den Angeboten zu widerstehen. Neue Smartphones oder Kraftfahrzeuge sind ebenso wie das neueste Multimediamodell nicht nur sehr nützlich. Sie sind auch recht teuer und damit ein Statussymbol. Da sollte niemand leichtfertig einen Kaufvertrag abschließen, ohne dafür den finanziellen Background zu besitzen in Form eines Kontos mit ausreichendem Guthaben oder einer Kreditzusage einer Bank. Das kann nicht nur auf zivilrechtlichem Gebiet (Kaufpreisklage und Verurteilung zur Zahlung mit weiteren Kosten) Ungemach erzeugen.

Beispiel: jemand schließt einen Kaufvertrag, der zur Zahlung einer Geldsumme verpflichtet, ohne bei Kaufvertragsabschluss ausreichende finanzielle Mittel dafür zu besitzen oder auch nur die Aussicht zu haben, dass diese finanziellen Mittel zum Zeitpunkt der Verpflichtung zur Zahlung zur Verfügung stehen.. Er begeht einen sogenannten Eingehungs – Betrug. Der Tatbestand eines Betruges ist dann erfüllt, wenn jemand gegenüber einem Anderen in der Absicht, sich einen sogenannten rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, falsche Tatsachen vorspiegelt oder wahre Tatsachen unterdrückt. Wenn er somit bei seinem Gegenüber einen Irrtum erregt, der dann dazu führt, dass ein Vermögensschaden eintritt.

Der Grundsatz des Strafgesetzes – § 263 StGB – gilt auch uneingeschränkt beim sogenannten Eingehungs – Betrug. Kann man den Kaufpreis nicht zahlen und die Kaufsumme auch nicht aus Kreditmitteln beschaffen, weil etwa jede Kreditanfrage wegen negativer Schuf-Auskunft auch negativ ausfällt, gibt es auch sonst keine Möglichkeiten, sich das Geld zu verschaffen (etwa durch Darlehen von Angehörigen), so macht man sich strafbar. Die Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit führt im Ernstfall dann nicht nur dazu, dass irgendwann einmal der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und alles Pfändbare pfändet. Sie kann auch dazu führen, dass der zuständige Strafrichter zur Zahlung einer Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der vollendete Betrug hat aber noch andere unangenehme Folgen: Es ist ein Trugschluss zu glauben, dass nicht bezahlte Kaufpreisforderungen aus Eingehungs – Betrug im Insolvenzverfahren verschwinden und man nach Restschuldbefreiung schuldenfrei dasteht. Forderungen, die aus sogenannter deliktischer Handlung (Straftat – Betrug) entstehen, fallen nicht unter die Restschuldbefreiung. Diese muss der Schuldner auch nach einem Insolvenzverfahren vollständig an Denjenigen ausgleichen, gegenüber dem man sich zur Zahlung verpflichtet hat.

Es ist also durchaus nicht falsch, sich vorher genau zu überlegen, was man sich leisten kann und was man sich besser nicht anschaffen sollte.

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