Das gesperrte Smartphone – unüberwindbares Hindernis?

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Bekanntermaßen sind auf einem Smartphone viele interessante Daten gespeichert. Dies führt natürlich auch bei den Strafverfolgungsbehörden zu Begehrlichkeiten. Im Ermittlungsverfahren ist es natürlich meistens möglich das Smartphone zu beschlagnahmten (§ 94 Abs. 1, 2 StPO). Demnach ist die Sicherstellung von Gegenständen zunächst bei potentieller Beweisbedeutung zulässig. Das Smartphone selbst hat zwar in den wenigsten Fällen eine solche unmittelbare Beweisbedeutung, es kommt ja eigentlich auf die gespeicherten Daten an. Allerdings genügt der mögliche Beweiswert des Smartphones als Verkörperung dieser Daten als Beweisbedeutung aus. Nach tiefergehender Prüfung ist also grundsätzlich die Beschlagnahme des Smartphones nicht ausgeschlossen.

Aber mit der Beschlagnahme ist natürlich wenig geholfen, wenn dieses Smartphone gesperrt ist. Kann man nun den Besitzer des Smartphones zum Entsperren zwingen?

Die Antwort ist, wie so oft, diffizil:

a) Handy ist mit Pin gesperrt
Dies ist grundsätzlich ausgeschlossen, § 136 a Abs. 1 StPO.

b) Handy ist mit Scanner gesperrt
Wenn man nun das Handy mit einem biometrischen Merkmal gesperrt hat, also beispielsweise Fingerabdruck oder Gesichtsscan, wird die Sache wiederum um einiges schwieriger.

Als Ermächtigungsgrundlage könnte hier § 81 a StPO (körperliche Untersuchung) in Frage kommen. Hier ist es aber nun mal so, dass das, was gewollt ist, keine körperliche Untersuchung ist. Mithin kommt dies schon mal eher nicht in Frage.

Aber § 81 b StPO (erkennungsdienstliche Maßnahmen) könnte schon eher passen. Hier kann man zwar argumentieren, dass das eigentliche Ziel nicht erkennungsdienstlich ist, sondern dem Entsperren des Smartphones dient. Aber bekanntermaßen sehen es die Strafverfolgungsbehörden bei der Auslegung von Ermächtigungsnormen nicht so eng. Das könnte also eher in Frage kommen.

Strafrechtsrelevante Daten auf einem Smartphone zu speichern, kann zu erheblichen Problemen führen kann.

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