Blutentnahme: ein permanent aktuelles Problem, bei dem offensichtlich auch die mit der Durchführung Beauftragen nicht so genau wissen, wie es korrekt funktioniert: Ermittlungsverfahren wegen Alkohol oder Drogen am Steuer werden naturgemäß eingeleitet, wenn Alkohol oder Drogen im Blut in nicht unerheblicher Konzentration festgestellt worden sind. Dies kann gerichtsverwertbar, bis auf wenige Ausnahmen, nur durch eine Blutentnahme und Feststellung der Blutwerte erfolgen.
Das diesbezügliche Muster ist immer das Gleiche: Nach Meinung des bei einer Verkehrskontrolle agierenden Polizeibeamten ergeben sich Ansatzpunkte, dass Alkohol oder Drogen hinterm Steuer im Spiele sind. Es wird zunächst gefragt, ob der Betroffene mit einem freiwilligen Test einverstanden ist. Ergeben sich positive Werte ergeben, folgt dann sofort die Frage, ob man auch einer freiwilligen Blutentnahme zustimmt.
Im Weigerungsfall, wird durch die Polizeibeamten gleich angefügt, würde man ganz schnell einen richterlichen Beschluss haben, der die Blutentnahme autorisiere.
Daraus ergibt sich bereits, dass niemand einer freiwilligen Blutentnahme, einem freiwilligen Atemalkoholtest oder einem freiwilligen Drogenscreening zustimmen sollte. Viele Polizeibeamte wissen nämlich offensichtlich nicht, dass sich seit August 2018 das Gesetz dazu geändert hat. Nach § 81 a StPO alter Fassung mussten Polizeibeamte in jedem Falle eine richterliche Blutentnahmeanordnung einholen, es sei denn, eine sogenannte Gefahr im Verzuge hätte bestanden. Eine solche nimmt man an, wenn bei einem längeren Warten ein Verlust von Beweismitteln droht (etwa dergestalt, dass sich die BAK-Werte zu Gunsten des Betroffenen ständig nach unten verändern).
Das hat der Gesetzgeber geändert. Nach der neuen Gesetzesfassung kann der Polizeibeamte die Entscheidung auch eigenverantwortlich treffen, wenn sich der Verdacht auf Verkehrsstraftaten unter Drogen und Alkohol ergibt.
Dieser scheinbare Nachteil für den Fahrzeugführer birgt allerdings auch Vorteile: Weigert sich der Betroffene, freiwillig an irgendwelchen Maßnahmen zu seinen Lasten mitzuwirken, so muss der Polizeibeamte nicht nur eigenverantwortlich eine Blutentnahme anordnen, er muss dafür auch gewichtige Gründe und Argumente im Verfahren der gerichtlichen Nachprüfung benennen können.
Erfolgt etwa eine Verkehrskontrolle und eine Kontrolle auf Drogen oder Alkohol am Steuer nur deswegen, weil Fahrzeugtyp, Fahrzeugausstattung und das äußere Aussehen des Fahrzeugführers passen könnten, wird sich unter der aktuellen Gesetzeslage jeder Beamte genau überlegen, wie er die Anordnung der Blutentnahme begründet. Ergeben sich nicht genügend Ansatzpunkte, die eine Blutentnahme zu rechtfertigen, steigt die Chance für den betroffenen Fahrzeugführer, dass der Polizeibeamte, nachdem sich der Fahrzeugführer erfolgreich gegen die Freiwilligkeit gewehrt hat, weitere Maßnahmen hier unterlässt. Jede Blutentnahme, die nicht ordnungsgemäß zu rechtfertigen ist, ist eine Körperverletzung durch den blutentnehmenden Mediziner und wäre Anstiftung zur Körperverletzung durch den Polizeibeamten.
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