Dass ein noch so harmlos aussehender Parkplatzrempler ohne Weiteres mehrere einhundert Euro kosten kann, ist allgemein bekannt. Nachvollziehbar ist daher auch der Wunsch, sich sinnvollerweise auch noch eine höhere Haftpflichtprämie zu ersparen. Nachdem am eigenen Fahrzeug schon ein Schaden entstanden ist, möchte man den Schaden bei der eigenen Versicherung nicht unbedingt melden.. Vielen erscheint es daher sinnvoll, den Ort des Geschehens schnellstens zu verlassen, ohne dem Geschädigten die Möglichkeit zu geben, den Schaden geltend zu machen.
Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass das allerdings im Strafrecht nicht ungefährlich ist. Wird man dabei beobachtet und als Verursacher des Unfalls ermittelt, so ist ein Strafverfahren die schon automatische Folge. Dabei wird man mit der großen Wahrscheinlichkeit nicht nur zu einer Geldstrafe verurteilt, die im Regelfall erheblich höher ist als der Schaden, der am fremden Fahrzeug entstanden ist. Es droht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis für im Durchschnitt sechs Monate. Das ist nicht zu verwechseln mit der Verhängung eines Fahrverbotes durch den Strafrichter oder die Bußgeldstelle, wenn man zu schnell gefahren ist.
Der Versuch, aus der Sache durch Verlassen des Unfallorts billig herauszukommen, kann sich ganz schnell zur Verpflichtung ausweiten, erheblich mehr Geld zu bezahlen. Auch die eigene Haftpflichtversicherung, vom Geschädigten in Anspruch genommen, kann den Fahrer wegen Unfallflucht in Regress nehmen.
Ist das Kind in den Brunnen gefallen, erscheint die Polizei mit der Frage, wer gefahren ist. Hier, so der Rechtsanwalt, gilt der Grundsatz im Strafrecht: Keine Aussage machen und schnellstens anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen, sinnvollerweise auch den eines Fachanwalts für Verkehrsrecht.
Für eine Strafbarkeit genügt es nicht, dass lediglich das Kennzeichen des verursachenden Fahrzeuges bekannt ist. Auch der Fahrer muss definitiv feststehen. Niemand ist im Strafrecht verpflichtet, sich selbst zu belasten und freiwillig Angaben dazu zu machen, ob er der Fahrer war. Ob und welche Angaben zur Sache gemacht werden müssen, sollte sinnvollerweise erst der Rechtsanwalt entscheiden und auch erst nach Akteneinsicht.
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