In der Zeitung wurde über folgendes Strafverfahren berichtet:
Eine Frau bestellte fast 40 Mal bei Online-Händlern Ware für über 8.000,00 €. Diese bezahlte sie nicht. Sie bestellte regelmäßig unter falschem Namen. Den Online-Händlern fiel es nicht auf, dass es sich immer um die gleiche Adresse handelte. Die Ware hat die Frau teilweise sogar weiter verkauft und zu Geld gemacht.
Irgendwann fiel der Betrug auf. Sie bekam im Strafverfahren eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten.
Der Zeitungsreporter schrieb über das Strafverfahren zum Schluss: „Ob sie die Schulden bei den Online-Händlern bezahlen wird, bleibt fraglich. Da wird sie wohl eher ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung anmelden und nach 6 Jahren die Schulden los sein.“
Es ist ja verständlich, dass Journalisten (oder wer auch immer aus dem Gerichtssaal über Strafverfahren berichtet) nicht die perfekten juristischen Kenntnisse haben. Das ist auch kein Problem. Im Zweifel kann man nämlich einen Anwalt anrufen und ihn befragen zum Sachverhalt. Hätte der Journalist dies getan, hätte er sich wohl seinen Schlusssatz sparen können.
Für den Leser entsteht der Eindruck, kein Problem, was auch immer ich für einen Mist baue. Im Zweifel kann ich mich von dem Schaden befreien durch ein Insolvenzverfahren.
Dem ist jedoch nicht so.
Die Angeklagte hat den Online-Händlern ein Schaden aus rechtswidrigem Tun zugefügt. Es handelt sich hier um einen Straftat. Dass eine Straftat ein rechtswidriges Tun ist, dürfte wohl auch dem Laien bekannt sein. Und genau hierfür ist es gesetzlich ausgeschlossen, dass eine Restschuldbefreiung gewährt wird.
Seit kurzem ist auch ausdrücklich bei der Steuerhinterziehung gesetzlich geregelt, dass die hinterzogenen Steuern nicht mehr der Restschuldbefreiung unterliegen. War es davor nach der gesetzlichen Lage möglich, dass der Steuerhinterzieher zwar bestraft, aber die Steuern dennoch nicht zahlen musste, ist dies künftig nicht mehr der Fall. Die Steuern selbst, die hinterzogen werden, sind nun auch als Folgen aus rechtswidrigen Handlungen klassifiziert. Damit gibt es auch hier keine Restschuldbefreiung. Steuerhinterziehung wird übrigens auch im Strafverfahren vor Gericht abgeurteilt.
Wie sagte schon der Volksmund: „Unrecht Gut gedeihet nicht.“
Für ein Strafverfahren sollten Sie sich immer einen Rechtsanwalt nehmen.
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