Der Mandant besitzt ein Grundstück und erscheint beim Rechtsanwalt in unserer Kanzlei mit einem Schreiben einer Spaziergängerin. Sie schreibt sinngemäß:
„Ich bin im Dunkeln über Ihr Grundstück gegangen. Dabei stürzte ich mit dem Kopf voran auf das Pflaster. Ursache war die im Dunkeln unbeleuchtet Eisenkette, welche auf Ihrem Grundstück gespannt ist. Diese hängt in der Mitte circa 20 bis 30 cm über dem Boden und wirkt dadurch als Stolperfalle: Sie ist im Dunkeln nicht sichtbar.“
Was bitte schön hatte diese Frau auf dem Grundstück unseres Mandanten im Dunkeln suchen? Und wie kommt sie dazu, nunmehr noch Schadenersatz von unserem Mandanten zu fordern? Das sind wohl Fragen, die ebenfalls im Dunkeln bleiben.
Jedoch stellte sie gleichzeitig auch eine Strafanzeige wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr. Der Mandant wurde zur Polizei vorgeladen. Er erschien mit dieser Vorladung bei unserem Rechtsanwalt für’s Strafrecht. Der Rechtsanwalt teilte mit, dass der Mandant nicht erscheinen wird. Gleichzeitig beantragte er Akteneinsicht.
Nachdem einige Zeit verstrichen war, fragte der Rechtsanwalt nach dem Stand der Akteneinsicht im Strafrecht nach. Kurz darauf erhielt er die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird.
Zumindest hilft die Staatsanwaltschaft nicht der Spaziergängerin weiter. Sofern sie immer noch der Auffassung ist, dass sie Ansprüche gegen unseren Mandanten hat, muss sie es nun auf zivilrechtlichem Wege versuchen. Trotzdem bleibt die Frage, was hatte sie im Dunkeln auf dem Grundstück unseres Mandanten zu suchen.
Ihre R24 Kanzlei