Erheblich zu schnell gefahren oder auf der Autobahn den Abstand zum Vordermann erheblich unterschritten: In beiden Fällen teilt der Rechtsanwalt mit, dass durch die Bußgeldstelle ein Fahrverbot ab einem Monat verhängt werden kann. Durch dieses Fahrverbot verliert man zwar nicht seine Fahrerlaubnis, darf jedoch für den Fahrverbotszeitraum von ihr keinen Gebrauch machen. Dies ist auch der Grund, warum beim Fahrverbot der Führerschein abgegeben werden muss.
Fährt man trotz laufenden Fahrverbots, so ist es nicht lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die ein weiteres Bußgeld nach sich ziehen könnte oder vielleicht auch ein weiteres Fahrverbot, man bewegt sich im Strafrecht. Wird innerhalb des laufenden Fahrverbotes trotzdem ein Fahrzeug geführt, so ist das ein Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 Straßenverkehrsgesetz, und damit eine Straftat. Diese Folge tritt übrigens auch dann ein, wenn ein Fahrverbot rechtskräftig angeordnet ist, der Führerschein allerdings nicht abgegeben wurde. In dem Fall kann darüber hinaus die Polizei erscheinen und den Führerschein beschlagnahmen. Warum der Rechtsanwalt nachdrücklich davor warnt, ergibt sich auch aus dem Gesetz: Wird man beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt, so kann das Fahrzeug, was man benutzt hat, auch eingezogen werden, d. h. es verschwindet ersatzlos. Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis kann auch derjenige bestraft werden, der als Fahrzeughalter das Fahrzeug jemanden überlassen, der selbst keine Fahrerlaubnis besitzt oder der wegen eines Fahrverbotes zeitweilig nicht fahren darf.
Wird man beim Fahren ohne Fahrerlaubnis getroffen oder wird der Vorwurf gemacht, man habe als Halter das Fahren ohne Fahrerlaubnis zugelassen, so gilt der Grundsatz: In keinem Falle vorschnell eigene Angaben zur Sache machen und sofort die Hilfe eines Verteidigers, am besten eines Fachanwalts für Verkehrsrecht, in Anspruch nehmen. Dieser wird zunächst den Sachverhalt prüfen und erst dann entscheiden, ob man Angaben zur Sache macht, welche Angaben zur Sache gemacht werden.
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