Richtiges Verhalten des Betroffenen im Ermittlungsverfahren

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Die Rechtsprechung hat – verallgemeinert – den Grundsatz aufgestellt, dass nur in den aller seltensten Fällen Erkenntnisse, die unter Verstoß gegen die Strafprozessvorschriften im Ermittlungsverfahren gewonnen worden sind, nicht als Beweismittel verwertet werden dürfen.

Dies betrifft beispielsweise den Fall, dass der Betroffene Aussagen macht und erst danach über seine Rechte als Beschuldigter einer Straftat belehrt wird.  Dies betrifft auch den – recht häufigen – Fall, dass trotz strafprozessualer Vorschrift nicht der Richter eine Blutentnahme anordnet, sondern der Polizeibeamte oder der Staatsanwalt.

Es ist also deswegen immens wichtig, sich im Ermittlungsverfahren richtig zu verhalten. Sobald ein Polizeibeamter an der Wohnungstür erscheint und beginnt Fragen zu stellen, ist für den Moment noch nicht absehbar, ob diese Befragung nur dem Zeugen gilt oder urplötzlich der bisherige Zeuge Beschuldigter einer Straftat wird.

Es ist daher nicht falsch, sondern aus Gründen des Selbstschutzes geradezu geboten, im Ermittlungsverfahren zunächst zu schweigen. Dies gilt auch dann, wenn man sich selbst überhaupt keiner Schuld bewusst ist und die Fragen des Polizeibeamten dem Ehegatten oder dem Kind gelten. Auch in diesen Fällen muss man keine Aussage tätigen. Tätigt man sie doch, ist sie Akteninhalt. Es ist schwer, eine Äußerung ungeschehen zu machen.

Genauso ist es absolut geboten und völlig richtig, bei einer Verkehrskontrolle niemals freiwillig einer Blutentnahme zuzustimmen, die vom ermittelnden Polizeibeamten angeboten wird. Bei einer Zustimmung zu einer Blutentnahme entfällt die Pflicht, eine richterliche Genehmigung dazu einzuholen. Damit wird für den Fall, dass die gemessene Blutalkoholkonzentration im strafrechtlich bedenklichen Bereich liegt, die Möglichkeit einer Verteidigung eingeschränkt.

Zusammenfassend gilt:

Jeder Bürger ist von der Rechtsordnung geschützt. Diese Rechtsordnung gibt jedem Bürger das Recht, Einlassungen zur Sache nicht nur im Ermittlungsverfahren zu verweigern und nur eingeschränkt bei Aufklärungen mitzuwirken, die gerade das Ziel haben, strafrechtliche Verfolgung auszulösen.

Parallel dazu ist allerdings immer auch die Hilfe eines Spezialisten für Strafrecht im Ermittlungsverfahren ergänzend einzuholen. Ob nach anfänglichem Schweigen zur Sache ausgesagt wird oder nicht ausgesagt wird, bringt erst die sichere Erkenntnis des Ermittlungsaktenergebnisses im Rahmen der Einsicht durch den Verteidiger.

Ob eine ohne Zustimmung des Betroffenen erhobene Blutprobe gerichtlich als Beweismittel verwertet werden darf, entscheidet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und im Übrigen den gleichen Grundsätzen: Im Regelfall wird nur ein Verteidiger entscheiden können, ob für den Fall, dass – regelmäßig – ein Richter die Blutprobe nicht angeordnet hat, trotz allem die Befugnis für Polizei oder Staatsanwaltschaft bestanden hat, hier wirksam eine Blutentnahme anzuordnen. Von der positiven Klärung dieser Frage ist nicht nur das Schicksal jedes Betroffenen abhängig, sondern beispielsweise auch der Bestand seiner Fahrerlaubnis oder die Eintragungsfreiheit seines sogenannten Vorstrafenregisters. Schon aufgrund dessen sollte man sich immer seiner Rechte als Bürger und Adressat von polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen / gerichtlichen Maßnahmen bewusst sein.

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