Eine Vorladung zur Polizei – was ist zu beachten?

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Eine Vorladung zur Polizei? Bei Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft wird im Regelfall auch der Betroffene aufgefordert, seine Sicht zum Vorwurf und zu den Dingen darzulegen.

Hier wird im Regelfall durch die zuständige Dienststelle, die für die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen führt, eine Vorladung zur Polizei zur Beschuldigtenvernehmung versandt.  In der Vorladung wird dann Tag und Dienststelle benannt, zu denen sich der Betroffene einfinden soll zur Vernehmung hinsichtlich des ihm gemachten Tatvorwurfs.

Eine Vorladung zur Polizei hat den ehernen Grundsatz zur Folge: Auch wenn man sich völlig schuldlos fühlt und den Drang verspürt, dies umgehend den Ermittlungsbeamten mitzuteilen, sollte man keinesfalls einen Termin zur Beschuldigtenvernehmung wahrnehmen. Die polizeiliche Tätigkeit bzw. die Vernehmung dienen in erster Linie dazu, Ermittlungen gegen den Beschuldigten und nicht zu seinen Gunsten zu führen.

Entgegen einer geläufigen Meinung ist man nicht verpflichtet, eine Vorladung zur Polizei Folge zu leisten und Aussagen zu machen.

Spätestens wenn eine Vorladung zur Polizei zur Beschuldigtenvernehmung im Briefkasten liegt, sollte der Betroffene unbedingt den Beistand eines Anwalts in Anspruch nehmen.  Der  nimmt zunächst Akteneinsicht und entscheidet dann in Absprache mit dem Betroffenen, ob zum Tatvorwurf Äußerungen gemacht werden und wenn ja, welche.

Wird durch die Staatsanwaltschaft oder gar durch das Gericht (Ermitt-lungsrichter) eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung ausgesprochen, muss der Betroffene dort erscheinen. Er kann sich allerdings auch dort von einem Anwalt für Strafrecht begleiten lassen.

Es gilt immer der Grundsatz, dass eine anwaltliche Vertretung spätestens dann einsetzen muss, wenn eine Vorladung zur Polizei zur Beschul-digtenvernehmung erfolgt.

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