Wenn Mandanten die Buchhaltung selbst erstellen – die Betriebsprüfung freut sich!

Ein Mandant hat bisher seine Buchhaltung selbst gemacht. Nun hat er eine Betriebsprüfung für drei Jahre am Hals. Deshalb erscheint er zur Beratung. Er meint, der Betriebsprüfer habe wohl nicht so viel Ahnung. Um ihn in die Schranken zu weisen, benötigt er nun professionelle Hilfe. Die Unterlagen und Schreiben des Finanzamtes werden übergeben. Beim Durchsehen der Unterlagen fallen zwei Dinge auf.

Zum einen hat der Mandant seine Renten- und Krankenversicherungsbeiträge als Betriebsausgabe in der Buchhaltung seines Unternehmens erfasst. Auf die Frage, ob er die gleichen Beiträge auch noch einmal in der Steuererklärung unter Vorsorgeaufwand erfasst hat, bejahte er dies. Er meinte, dies wäre doch nur informativ und würde bei der Veranlagung nicht berücksichtigt werden.

Es wurde ihm das EÜR-Formular für die Einkommensteuererklärung gezeigt. Dort finden sich keinerlei Beträge, die als Krankenversicherung oder Rentenversicherung betitelt sind. Vielmehr sind die von ihm in der Buchhaltung erfassten Beträge unter „sonstige abzugsfähige Betriebsausgaben“ zusammengefasst. Das erklärt, warum das Finanzamt die doppelte Erfassung von Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen nicht erkannt und gestrichen hat.

Demzufolge muss er hier schon für die drei Jahre mit nicht unerheblichen Steuernachzahlungen rechnen, da er in unzulässiger Weise diese Versicherungsbeträge zweimal geltend gemacht hat.

Das andere Problem bezieht sich auf die Umsatzsteuer. Er war vierteljährlicher Umsatzsteuerzahler. In dem einen Jahr hat er eine Zahlung für das vierte Quartal von etwas über 3.000,00 € geleistet. Er hat in seiner Buchhaltung natürlich diese Zahlung für das betreffende Jahr als Ausgabe mit erfasst. Leider hat er die Zahlung aber erst im Folgejahr geleistet. Bei einer Einnahme-Überschuss-Rechnung werden jedoch nur die tatsächlichen Zahlungen erfasst, die im Folgejahr geleisteten Zahlungen sind auch erst im Folgejahr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Auch hier steht ihm eine nicht unerhebliche Nachzahlung ins Haus.

Die beiden geschilderten Probleme sind hausgemachte Probleme der Buchhaltung. Hier kann man mit dem Finanzamt nicht streiten, es sind eindeutig dem Steuerpflichtigen zurechenbare Fehler. Es handelt sich nicht um rechtliche Fragen, ob eine bestimmte Ausgabe abzugsfähig ist, ob er Dienstreisekosten geltend machen konnte, wie hoch der Eigenanteil bei der Kfz-Nutzung einzuschätzen ist o. ä. Es ist auch keine Frage, ob die Abschreibung auf fünf Jahre oder auf acht Jahre zu verteilen ist, ebenso wenig, ob das Gehalt für den mitarbeitenden Ehegatten zu hoch oder zu niedrig ist. All diese Fragen könnte man in einer Betriebsprüfung mit dem Prüfer besprechen und rechtliche Standpunkte erörtern.

Bei den oben genannten Fehlern jedoch erübrigt sich jeder Versuch, irgendetwas retten zu wollen. Es bleibt nun abzuwarten, ob der Finanzamtsprüfer weitere Feststellungen trifft, mit denen man sich gegebenenfalls auseinandersetzen kann.

Merke:

Steuerfachangestellter ist ein Facharbeiterberuf, für den man eine entsprechende Ausbildung benötigt. Dabei werden die Kenntnisse erworben, um die oben genannten Fehler in der Buchhaltung zu vermeiden. So wenig, wie sich ein Steuerfachangestellter als Elektriker versuchen sollte, sollten sich umgekehrt handwerklich begabte Unternehmer an der Buchhaltung versuchen. Man sieht, was dabei herauskommen kann.

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