Aktuelle Steuernews 4/2021: unter anderem Abschreibung Computer

Abschreibung Computer und Software: Die waren bis jetzt mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Aufgrund eines neuen Schreibens des Bundesfinanzministers ist jetzt die Nutzungsdauer auf ein Jahr reduziert worden.

Unter Computer werden nicht nur die Computer selbst, sondern auch Monitore oder Drucker und andere Peripheriegeräte und Hardware verstanden. Damit kann beispielsweise ein solches Gerät, das im März angeschafft wurde, im laufenden Jahr mit 10/12 und im Folgejahr mit 2/12 abgeschrieben werden.

Unter Software werden sowohl die Betriebs- aber auch Anwendersoftware verstanden. Betriebssoftware sind die Betriebssysteme des Computers. Anwendersoftware können beispielsweise die Officeprogramme von Microsoft sein.

Soweit bei Computern und Software die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 € nicht überschritten wird, können diese als sogenannte GWG, also geringwertige Wirtschaftsgüter, sofort abgeschrieben werden.

Das ist eine deutliche Verbesserung bei Abschreibung Computer und Software, schließlich gibt es hier regelmäßig einen großen Preisverfall.

Wer ein Grundstück kauft, hat Grunderwerbsteuer zu zahlen. Früher (als wir noch einen Kaiser hatten und etwas später) gab es bundesweit einen einheitlichen Satz von 3,5 %. Nunmehr hat jedes Bundesland einen eigenen Satz.

Sachsen ist bei 3,5 % geblieben, ebenso Bayern. Hamburg hat auf 4,5 % erhöht. 5 % gelten in Baden-Württemberg, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt. In Berlin, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern sind es 6 %. Die gierigsten Länder sind Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Schleswig Holstein und Thüringen, hier werden 6,5 % erhoben.

Die steuerlichen Aufbewahrungsfristen sind bekanntlich zehn Jahre. Nach dem 31.12.2020 dürfen daher alle Unterlagen ab 2010 rückwärts in die Vergangenheit vernichtet werden. Kleines Feuer gefällig?

Ihre R24 Steuerberater

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