Steuer-News 12.2022

Für alle Unternehmen, die einen Warenbestand zu aktivieren haben, gibt es zum Jahresende die selbe Prozedur: die Inventur.

Eine ordnungsgemäße Bestandsaufnahme sollte am Bilanzstichtag oder innerhalb von zehn Tagen vor oder nach diesem Tag durchzuführen sein. Es besteht auch die Möglichkeit, längerfristig vor oder nach diesem Stichtag eine Inventur durchzuführen, wenn eine Fortschreibung beziehungsweise Rückrechnung sichergestellt ist.

Eine Inventur kann entfallen, wenn es eine so genannte permanente Bestandsaufnahme gibt. Dann ist nur einmal jährlich der Bestand zu überprüfen.

Das Inventar muss den Nachweis ermöglichen, dass die Vermögensgegenstände vollständig aufgenommen worden sind. Dazu gehören auch Roh–, Hilfs– und Betriebsstoffe. Ebenso sind unfertige Erzeugnisse beziehungsweise fertige Erzeugnisse zu erfassen.

Kommissionsware ist keine eigene Ware, diese ist nicht im eigenen Inventurbestand zu zählen. Aufzunehmen sind aber auch minderwertige oder wertlose Waren. Diese werden dann gegebenenfalls in dem Inventar mit 0 Euro angesetzt.

Generell ist auch das Anlagevermögen im Bestandsverzeichnis mit zu erfassen. Für Leasinggegenstände gilt das nur, wenn sie steuerlich zuzurechnen sind.

Prinzipiell gehören zur Inventur auch Verbindlichkeiten. Hier werden in der Regel die Saldenlisten abgeglichen und dem Inventar beigefügt.

An das Erfassen schließt sich sodann das Bewerten an. Denn schließlich kommt es dem Finanzamt nicht auf die Anzahl der Gegenstände, sondern auf deren Wert an. Je höher der Wert des Warenbestandes, umso höher, dürfte in der Regel auch das steuerliche Ergebnis ausfallen. Ein niedriger Warenbestand kann zu höheren Kosten und damit geringeren Gewinnen führen.

Bei einer Inventur gibt es also viel zu beachten.