Der Datenschutz: Gibt es wohl im Steuerrecht nicht (mehr)

Der Datenschutz wird ja immer in Gefahr gesehen. Meistens, wenn es um Google oder Facebook geht. Nicht jedoch, wenn es um das Finanzamt geht.

Mittlerweile werden fast alle Daten der Steuerpflichtigen elektronisch an das Finanzamt übermittelt. So weit, so gut. Man sollte doch annehmen, dass die Daten dort in gewisser Weise vertraulich behandelt werden. Dem ist jedoch nicht so.

Hieß es vor einigen Jahren noch, dass die Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers aus Gründen Datenschutz durch das Finanzamt erst nach Übermittlung der Steuererklärung und der sogenannten eTIN-Nummer gesehen werden kann, ist dies offensichtlich nicht mehr der Fall.

Die Lohnsteuerbescheinigungen sind in den Finanzamtscomputern nach der Übermittlung gespeichert. Dort können sie im Prinzip bundesweit von jedem Finanzbeamten eingesehen werden. Erst wenn die Bearbeitung der Steuererklärung des jeweiligen Arbeitnehmers beginnt, wird der weitere Zugriff bundesweit gesperrt. Dann kann die Lohnsteuerbescheinigung nur noch von dem bearbeitenden Finanzamt eingesehen werden.

Wozu führt das im Datenschutz? Dass es keinen gibt. Statt dessen gibt es Steuerstrafverfahren. So werden beispielsweise bei Verdacht des Nichtangebens sonstiger Einkünfte sofort die Daten aus der Lohnsteuerbescheinigung herangezogen. Es wird ein angeblicher Steuerschaden ermittelt. Es kommt zu Ermittlungen und zum Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Der Datenschutz sollte nicht immer nur bei Google und anderen privaten Unternehmen gesucht werden. Der Datenschutz sollte auch in Behörden groß geschrieben werden. Wenn also Lohnsteuerdaten bundesweit von Finanzbeamten abgefragt werden können, hat dies wohl nichts mehr mit Grundsätzen vom Datenschutz zu tun.

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