Flugvermittler? Bekanntermaßen war und ist es für gewisse Zeiträume nicht möglich, per Flug in bestimmte Urlaubsregion einzureisen. Diese Flüge mussten meist storniert werden, wofür, je nach jeweiligen Landesrecht, auch Stornogebühren verlangt werden könnten (siehe Beitrag zu Urlaub und Corona).
Anders verhält es sich allerdings bei den vermittelnden Internetplattformen. Diese haben nämlich oft in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen, unabhängig von den Stornogebühren der eigentlichen Flugbetreiber, eigene Stornogebühren mit doch recht hohen Beträgen eingebaut.
So musste man erleben, dass ein Flugvermittler pauschalen Schadenersatz forderte, der sogar 50 % des eigentlichen Flugpreises betrug. Hier fällt mit Sicherheit auch dem rechtsunkundigen Leser auf, dass so etwas natürlich nicht sein kann und auch im erheblichen Maße rechtswidrig ist.
Trotzdem versuchen die Vermittler getreu dem Motto des „Dummenfangs“, auf diese Art und Weise ihren Schnitt zu machen.
Sollte Ihnen etwas Derartiges passieren, sollten Sie so ein Verhalten nicht akzeptieren und tunlichst einen fähigen Rechtsbeistand mit der Vertretung Ihrer Rechte beauftragen, z.B. einen der R24 Kooperation Rechtsanwälte.
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