Die Zustellung: kein Nachweis durch die Verwaltung?

Eine Zustellung ist gegebenenfalls nachzuweisen. Das verdeutlicht folgender Fall: Eine Behörde will einem Unternehmer das Gewerbe untersagen. Der Unternehmer wird irgendwann aufgefordert, sein Gewerbe abzumelden. Auf Rückfrage erklärt die Behörde, die Zustellung des Bescheides über die Gewerbeuntersagung an den Unternehmer sei erfolgt. Daher müsse er nun das Gewerbe abmelden. Der Bescheid sei rechtskräftig.

Der Unternehmer gibt an, dass keine Zustellung erfolgt sei. Also wird bei der Behörde nachgefragt, ob es einen Nachweis der Zustellung gibt. Die Behörde bejaht, gibt den Zugangsnachweis jedoch nicht heraus. Man sei nicht verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren. Danach war eigentlich nicht gefragt worden.

Vielmehr geht es um § 41 VwVfG. Hier heißt es, dass im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt der Zustellung nachzuweisen hat. Es muss erst mehrmals die Behörde darauf hingewiesen werden, dass sie den Nachweis zu führen hat. Schließlich übersendet die Behörde die Kopie der Urkunde über die Zustellung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“.

Was ergibt sich aus der Zustellungsurkunde? Es wurde lediglich ein Brief in irgendeinen Briefkasten eingeworfen. Der Postbote hat nicht einmal festgehalten, ob auf dem Briefkasten der Name des Adressaten stand.

§ 4 VwZG definiert, dass ein Dokument durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden kann. Übergabe ist klar, Rückschein bedeutet, der Empfänger hat quittiert. Beides hat die Behörde nicht erfüllt.

Man darf gespannt sein, ob die Behörde nunmehr den gesetzlichen Vorschriften folgt.

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