Diskriminierung eines behinderten Bewerbers im Arbeitsrecht

Diskriminierung im Arbeitsrecht gibt es nicht nur in der Privatwirtschaft. Eine Stadt hier in Sachsen hatte eine Stelle für einen Arbeitsplatz im Bereich des Kassenwesens ausgeschrieben. Es wurden keine Vorbildung und keine weiteren Erfahrungen erwartet, lediglich die Bereitschaft zu einer Weiterbildung sollte vorhanden sein.

Aus dem weit entfernten Hannover bewarb sich jemand mit Behinderung auf diese Stelle. Alle Unterlagen wurden eingereicht. Irgendwann bekam er dann die Mitteilung der Stadt, dass er nicht berücksichtigt wurde.

Darauf klagte er in Sachsen wegen Diskriminierung. Die betreffende Stadt hatte nämlich keine der Vorschriften für die Berücksichtigung behinderter Bewerber beachtet. So hätte die Stadt den Bewerber zum Vorstellungsgespräch laden müssen. Da sie dies nicht tat, liegt bereits die Vermutung vor, dass eine Diskriminierung gegeben ist.

In der Gerichtsverhandlung stellte sich dann heraus, dass der Bewerber schon des Öfteren Entschädigungsklagen anhängig gemacht und wohl auch gewonnen hatte. Damit könnte ein möglicher Missbrauch von Vorschriften zur Diskriminierung vorliegen.

Der Richter wollte jedoch nicht unbedingte durch Urteil entscheiden. Dass die Stadt fehlerhaft gehandelt hatte, war zweifelsfrei. Dass ein möglicher Missbrauch vorliegen könnte, berücksichtigte der Richter bei dem Vergleichsvorschlag bei der Höhe der Entschädigung für die Diskriminierung.

Die Parteien haben sich geeinigt, den Vorschlag anzunehmen.

Fazit: Nicht nur öffentliche, auch private Arbeitgeber sollten sehr darauf achten, die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zu befolgen, um derartigen Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Hier hat es beispielsweise 2.000,00 € gekostet, um den Rechtsstreit zu beenden. Und dann jammern die Kommunen, dass sie kein Geld haben.

Ihre R24 Anwaltskanzlei