Ein Bußgeldbescheid – Dagegen vorgehen oder nicht?

Es ist schon ärgerlich genug, wenn einem ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert mit dem Vorwurf, man hätte eine sogenannte Verkehrsordnungswidrigkeit wie einen Rotlicht- oder Überholverstoß oder auch eine Geschwindigkeitsübertretung oder eine Abstandsunterschreitung begangen. Rechtsmittelmöglichkeiten gegen ein Bußgeldbescheid in Form des Einspruchs sind natürlich durch die Rechtsordnung garantiert. In jedem Einzelfall ist immer zu überprüfen, ob Einspruch eingelegt wird beziehungsweise wie weit man wegen des hohen Kostenrisikos, auch mit Rechtschutzversicherung, ein Bußgeldverfahren betreiben möchte.

Grundsätzlich gilt: Bei sämtlichen Bußgeldvorwürfen, die nicht nur mit einem Verwarngeld, sondern einem Bußgeld mit Punkten verknüpft sind, sollte auf jeden Fall eine Vorprüfung erfolgen, ob der finanzielle Aufwand beziehungsweise die Eckdaten des jeweils erhobenen Vorwurfes hinreichende Erfolgsaussichten für eine erfolgreiche Rechtsverteidigung bieten. Dazu ist es aber sehr notwendig, nicht erst nach Erlass eines Bußgeldbescheides den Verkehrsrechtsspezialisten aufzusuchen, sondern möglichst frühzeitig. Der sinnvollste Zeitpunkt hierbei ist der Posteingang eines sogenannten Anhörungsbogens durch die zuständige Bußgeldstelle wegen einer angeblichen Verkehrsordnungswidrigkeit. Hieran anschließend ist es im sogenannten Vorverfahren notwendig, durch den Spezialisten für Verkehrsrecht zeitnah Akteneinsicht zu beantragen und nach Akteneinsicht zu entscheiden, wie die Erfolgschancen gestaltet sind. Diese Prüfung ist mehrschichtig. Sie beginnt bei der Frage, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass der beispielsweise auf einem Geschwindigkeitsmessfoto abgebildete Fahrer eines Kraftfahrzeuges mit dem Betroffenen des Bußgeldverfahrens Person identisch ist, d. h. identifiziert werden kann – oder auch nicht. Die Prüfung setzt sich fort mit der Frage, ob nach den in der Bußgeldakte enthaltenen Informationen spätestens die Überzeugung eines Bußgeldrichters der Nachweis zu führen ist, dass die Geschwindigkeitsmessung sachlich und technisch in Ordnung ist. Die Prüfung setzt sich im Ergebnis gesehen fort mit der Entscheidung, ob es zumindest erfolgversprechend ist (etwa bei der Verhängung eines Fahrverbotes), gegen diese Verhängung vorzugehen und möglicherweise zu erreichen, dass gegen angemessene Erhöhung der Geldbuße einmal das Fahrverbot in Fortfall gerät.

(Erst) wenn diese Vorprüfung abgeschlossen ist, lässt sich mit einiger Sicherheit sagen, welche Schritte zur Rechtsverteidigung eingeleitet werden müssten und wie weit letztlich die Rechtsverteidigung auch gehen kann. In jedem Falle steht am Schluss eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens bei eingelegtem Einspruch gegen ein Bußgeldbescheid die Entscheidung des zuständigen Richters, ob das Verfahren mit einem Schuldspruch endet oder eingestellt wird oder ein Freispruch erfolgen muss.

Dies ist jedoch, womit sich der Kreis dann schließt, nicht ohne eingehende juristische Vorprüfung kalkulierbar und entscheidbar.

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