In einem Verfahren wird eine Forderung eingeklagt. Der Beklagte wurde bereits außergerichtlich durch einen Anwalt vertreten. Nach Klageeinreichung wird dieser wie üblich vom Gericht zur Klageerwiderung aufgefordert.
In der Klage hatte der Kläger bereits als Beweis diesen außergerichtlichen mehrseitigen Schriftsatz des Anwalts des Beklagten angegeben und als Anlage beigefügt.
Was macht nun der Anwalt des Beklagte? Er schreibt in der Klageerwiderung: „Zunächst einmal hat der Kläger ja unseren Schriftsatz bereits vorgelegt. Die dortigen Ausführungen werden zu eigen gemacht.“ Anschließend kopiert der Anwalt den kompletten außergerichtlichen Schriftsatz mit insgesamt sechs Seiten in seine Klageerwiderung. Diese umfasst nun 7 Seiten. In den letzten drei Zeilen seiner Klageerwiderung erklärt er sodann Aufrechnung mit der klägerischen Forderung.
Aus der Verfügung des Gerichtes:
„Der Beklagtenvertreter wird darauf hingewiesen, dass ein Vortrag durch Bezugnahme auf vorgerichtliche Schreiben höchst ungewöhnlich ist und nicht den Erwartungen des Gerichts an einen Parteivortrag entspricht. Die Kunst des Anwalts besteht darin, den Sachverhalt auf das für die Beurteilung des Sachverhalts erforderliche Maß zu begrenzen und zu verdichten. Der Inhalt des Beklagten Vortrags lässt sich nämlich wie folgt zusammenfassen: Der Beklagte rechnet mit einer Gegenforderung in Höhe der klägerischen Forderung auf. Dafür müsste das Gericht keine sieben Seiten lesen.“
Eine schallende Ohrfeige für einen Anwalt. Schließlich muss er (normalerweise) diesen Schriftsatz auch seiner Mandantschaft vorlegen.