Elektronische Geräte am Steuer: Was geht oder auch nicht?

Elektronische Geräte können alles sein: Smartphone, Diktiergerät, Kinderspielzeuge. Unabhängig davon, dass das Telefonieren oder Herumtippen auf dem Smartphone während der Fahrt erheblich die Aufmerksamkeit auf sich zieht (das trifft allerdings auch für das Rauchen, für die Unterhaltung mit Mitfahrern auf der Rückbank, das Suchen von Zigaretten im Fußraum oder den Austausch von Musikmedien in der On-Board-Musikanlage zu) hat der Gesetzgeber schon vor längerer Zeit dafür einen Bußgeldtatbestand geschaffen, der insoweit auch im Sinne von verhängten Punkten in Flensburg unangenehm ist.

Nachdem im Übrigen offensichtlich auch klar war, dass allein das Handyverbot am Steuer viel Raum für Argumentationsmöglichkeiten offenlässt, angefangen vom Benutzen eines Diktiergerätes bis hin zur – allen Ernstes – vorgebrachten Behauptung, man habe am Steuer ein Spielzeughandy benutzt, um sich mit seinem auf der Rückbank sitzenden Sohn zu unterhalten, hat die Gesetzgebung zwischenzeitlich (was nach unseren Erfahrungen viele noch gar nicht wissen) versucht, diese Lücke zu schließen. § 23 Abs. 1 a Straßenverkehrsordnung verbietet nunmehr elektronische Geräte im Straßenverkehr (also deren Nutzung am Steuer). Dazu gehören seit der Gesetzesänderung nicht mehr lediglich Mobilfunktelefone oder Smartphones, sondern nunmehr auch Tablets, Navigationsgeräte, Fernseher, Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorecorder. Auch Videobrillen dürfen nicht benutzt werden.

Damit erfasst das Gesetz die Nutzung sämtliche elektronische Geräte während der Fahrt. Was heißt dies nun konkret? Eine Nutzung im verbotenen Sinne findet dann statt, wenn das entsprechende Gerät aufgenommen und / oder gehalten wird, also quasi die Fahreraufmerksamkeit durch Anfassen des Gerätes und dessen zweckbestimmter Nutzung (Telefonieren, auf den Videobildschirm schauen, ein Diktat erledigen…) abgelenkt wird.

Dies gilt nur dann nicht, wenn das Fahrzeug steht, sei es an einer Ampel, sei es in einem Stau, sei es am Straßenrand und die Antriebsquelle (der Motor) vollständig abgeschaltet ist. Die Aktivierung der sogenannten Start-Stopp-Automatik reicht ausdrücklich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht, um risikolos elektronisch zu kommunizieren / elektronische Geräte zu benutzen. Nun wird sich sicherlich für jeden einzelnen Fall die Frage stellen, wie beispielsweise der anzeigende Polizeibeamte von außen erkannt haben will, dass der Motor nicht abgeschaltet, sondern lediglich die Start-Stopp-Automatik aktiviert war.

Auch ist es, wie unsere Erfahrungen zeigen, durchaus für den Zeugen-Polizeibeamten ein Problem, zur Überzeugung eines Bußgeldrichters darzustellen, dass das Gerät im Sinne einer Benutzung tatsächlich aufgenommen worden ist, beispielsweise, der Fahrer hat ein iPod in der Hand gehalten und darauf geschaut, um seinen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.

Ein Grenzfall und auch positiv entscheidbar ist die Sachlage, dass ein solches elektronisches Gerät lediglich aufgenommen und, ohne einen Blick darauf zu werfen oder es im Kommunikationssinne zu benutzen, beispielsweise an den Beifahrer weitergegeben wird. In diesem Falle, so die Rechtsprechung, soll keine verbotene Nutzung vorliegen. Und natürlich wird, auch hier im Sinne des Gesetzes, beispielsweise eine Smartwatch weder aufgenommen noch gehalten, dass sie sich ja am Handgelenk befindet. Allerdings gilt auch das nicht uneingeschränkt.

Auch wenn elektronische Geräte weder aufgenommen noch gehalten werden, kann sich unter Umständen ein Verstoß ergeben, nämlich dann, wenn die grundsätzlich zulässige Bedienung des jeweiligen Geräts (beispielsweise und klassisch eines Navigationsgeräts) nicht nur bei einer sogenannten kurzen Blickzuwendung geschieht, ohne dass die Aufmerksamkeit vom Straßenverkehr abgelenkt wird. Das wird man insoweit auch für eine Smartwatch bejahen können.

Im Ergebnis: Wird ein ärgerlicher Vorwurf erhoben, man habe gegen das Kommunikationsverbot am Steuer verstoßen, ist es keinesfalls die logische Konsequenz, dass im Rahmen eines durchgeführten Bußgeldverfahrens ein solcher Vorwurf auch beweissicher zur Überzeugung eines Gerichtes festgestellt werden kann. Das ist allerdings, wie die obigen Ausführungen zeigen, überhaupt kein Selbstläufer, sondern bedarf regelmäßig der Unterstützung eines Spezialisten für Verkehrsrecht als Verteidiger.

Viele Grenzfälle, selbst solche, die auch nach Meinung des zuständigen Bußgeldrichters den Ordnungswidrigkeitstatbestand und damit Punkte erfüllen, müssen mit einer eintragungspflichtigen Verurteilung enden. Dazu sind aber die richtige Vorbereitung und die richtige Argumentation zur Sache, aus juristischer Sicht erforderlich.

Ihre R24 Anwaltskanzlei

elektronische geraete