Finanzamt verzichtet auf Schlussbesprechung?

Geht das überhaupt, Finanzamt verzichtet?

Erscheint das Finanzamt zur Außenprüfung, ist dies für viele Steuerpflichtige unangenehm. Man möchte meistens den Vorgang so schnell wie möglich abschließen. Auch das Finanzamt will so schnell wie möglich den Vorgang abschließen.

Jedoch ist hier nicht immer Eile angebracht. Viele Sachverhalte lassen sich erst nach gründlicher Prüfung klären. Daher sollte auch für eine Betriebsprüfung die gebotene Zeit aufgewendet werden. Dies gilt nicht nur für den Steuerpflichtigen, sondern auch für das Finanzamt.

Neuerdings scheinen die Betriebsprüfer einen schnellen Abschluss durch einen Verzicht auf die Schlussbesprechung herbeiführen zu wollen. Verzögert sich die Betriebsprüfung, tauchen plötzlich die Schlussprüfungsberichte auf. In den Schlussprüfungsberichten heißt es dann, dass das Finanzamt verzichtet. Auf eine Schlussbesprechung, da beispielsweise seitens des Steuerpflichtigen kein Terminvorschlag unterbreitet worden sei.

Es ist auf § 201 der Abgabenordnung zu verweisen. Hier heißt es ausdrücklich, dass über das Ergebnis der Außenprüfung eine Besprechung abzuhalten ist. Dies ist eine zwingende Vorschrift. Im Prinzip kann man das mit der Mündlichkeit einer Gerichtsverhandlung vergleichen, auch auf diese kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden.

Der Steuerpflichtige ist berechtigt, auf eine Schlussbesprechung zu verzichten, nicht jedoch das Finanzamt. Demzufolge sollte einem solchen Vorgehen immer widersprochen werden. Das Finanzamt fordert von dem Steuerpflichtigen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Ebenso sollte auch das Finanzamt sich an diese Vorschriften halten.

Und schließlich kann man in einer solchen Besprechung durchaus noch besserer Ergebnisse erzielen.

Ihre R24 Steuerberater