Bereits seit dem 1.1.2022 gelten wesentliche Änderungen zu Gewährleistungsrechte im Kaufrecht. Für den privaten Käufer (Verbraucher) hat sich bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten eine wichtige Änderung ergeben, die offensichtlich vielen gewerblichen Verkäufern bis heute noch immer unbekannt ist:
War es nach alter Gesetzeslage erforderlich, nicht nur einen Mangel der Kaufsache anzuzeigen, sondern auch eine angemessene Frist zu deren Beseitigung zu setzen, bevor man beispielsweise vom Kaufvertrag zurücktreten konnte, genügt es heutzutage, dem Verkäufer lediglich anzuzeigen, dass die Kaufsache einen Mangel aufweist. Schon hiernach muß der Verkäufer zur Nacherfüllung (also Reparatur oder Ersatzlieferung) aktiv werden.
Reagiert der Verkäufer nicht, weil er wohl glaubt, es müsste eine Frist gesetzt werden und ist ein angemessener Zeitraum ab der Mangelanzeige abgelaufen, kann man schon ohne weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz fordern oder auch Minderung. Beziehungsweise kann man den Mangel selbst beseitigen lassen und dem Verkäufer die Beseitigungskosten in Rechnung stellen.
Wichtig: Setzt man auch jetzt noch eine Frist zur Beseitigung, obwohl man dies nicht tun muss, ist man hieran aber gebunden: die gesetzte Frist muss abgewartet werden, erst danach kann man vom Vertrag zurücktreten.
Haben Sie Probleme mit der Durchsetzung Ihrer Gewährleistungsrechte, helfen wir Ihnen gern.