Die Reise und der Coronavirus – viele rechtliche Fragen

Auch unter der jetzigen Prämisse des Coronavirus und der Lockerung der Ausgangssperre ist für viele potentielle Urlauber fraglich, wie es denn mit den gebuchten Reisen weitergeht. Hierzu ein relativ kurzer Abriss, der aber die Gesamtheit der Probleme nicht vollständig erfassen kann:

  1. Pauschalreisen

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, also eine Gesamtheit an Reiseleistungen, der hat es relativ einfach. Eine kostenfreie Stornierung einer unmittelbar bevorstehenden Reise durch den Reisenden ist immer möglich, wenn die Anreise zur Durchführung durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, z.B. Coronavirus, erheblich beeinträchtigt wird. Hierfür gilt eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes als starkes Indiz.

Das bedeutet, dass Reisen, die unmittelbar bevorstehen, storniert werden können und die Kosten hierfür der Reiseveranstalter trägt.

Bei Reisen die noch in der Zukunft liegen, ist dies nicht so einfach. Denn hier ist unklar, ob die Reisewarnung und mithin die außergewöhnlichen Umstände dann noch fortbestehen.

  1. Gutscheine

Hier ist es entgegen der landläufigen Meinung nicht so, dass Sie zur Annahme von angebotenen Gutscheinen verpflichtet sind. Es ist zwar seitens des deutschen Gesetzgebers eine Pflicht zur Annahme von Gutscheinen in der Diskussion. Da die EU-Kommission dieser Änderung allerdings zustimmen muss, ist dies noch nicht umgesetzt. D. h., man kann den gesamten Betrag zurückfordern, ohne sich auf Gutscheine verweisen zu lassen.

  1. Reiserücktrittsversicherung

Leider ist zurzeit anzunehmen, dass Reiserücktrittsversicherungen beim Coronavirus keine Kosten übernehmen werden. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist meist geregelt, dass der Reiserücktritt unter anderen bei unerwarteten schweren Erkrankung infrage kommt. Das bedeutet wiederum, dass dies nur bei Eigenerkrankung möglich ist.

Die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes gilt meist nicht als versichertes Ereignis.

Auch ist es meistens so, dass in den jeweiligen Versicherungsbedingungen Krankheiten, die von der WHO als Pandemie eingestuft werden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.

  1. Individualreisen

Um einiges schwieriger als bei der Pauschalreise (Mehrheit von Reiseleistungen) sieht es bei den Individualreisen (man hat alles einzeln gebucht) aus.

Zuvorderst ist es schon schwierig festzustellen, ob deutsches Recht überhaupt auf den jeweiligen Vertrag anwendbar ist. Wenn Sie das Hotel oder den Flug im Ausland direkt oder über einen deutschen Vermittler im Ausland gebucht haben und zum Gerichtsstand nichts reguliert wurde, kommt ausländisches Recht zum Einsatz. Dies kann je nach Land zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.

Spätestens hier ist kundiger Rechtsbeistand vonnöten.

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