Grundsteuerreform, Bonus, Kassen – Steuernews 3/22

Die Grundsteuerreform steht an. Zum 1.1.2025 soll sie in Kraft treten. Das sind noch fast drei Jahre. Allerdings verlangt die Finanzverwaltung von allen Eigentümern von Grundstücken, dass diese eine Erklärung in der Zeit vom 01.07. bis 31.10.2022 abzugeben haben. Weshalb die Bürger in nur drei Monaten Erklärungen abgeben sollen, der Staat sich dann aber weitere zweieinhalb Jahre Zeit lässt, das umzusetzen, zeugt von der Abgehobenheit der Politik. Man hätte den Zeitraum für die Grundsteuerreform auch gleichmäßig aufteilen können. Somit hätten die Steuerpflichtigen beispielsweise Zeit haben können, bis beispielsweise zum 30.6.2023 die Erklärungen abzugeben. Dann hätte der Staat immer noch genügend Zeit, die Erklärungen zu verarbeiten. Das erinnert daran, dass das Steuerrecht nun mal ein Unterstellungsverhältnis ist. Der Steuerpflichtige ist Untertan des Staates.

In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass Unternehmen selbst mit bargeldintensiven Betrieben (zum Beispiel Wochenmärkte oder Gastronomie) keine Registrierkasse verwenden müssen. Sie können stattdessen die sogenannte offene Ladenkasse benutzen. Bei der offenen Ladenkasse werden lediglich die Einnahmen mit Quittungen oder Strichlisten, handschriftlich oder ähnlichen Mitteln erfasst. Wer jedoch eine Registrierkasse einsetzt, ist verpflichtet, die Vorschriften dazu einzuhalten. Das bedeutet, jeder Unternehmer sollte zunächst die Grundsatzentscheidung treffen, ob er überhaupt eine Registrierkasse benutzen will.

Viele gesetzliche Krankenkassen leisten sogenannte Bonuszahlungen an ihre Mitglieder, um Vorsorgemaßnahmen oder gesundheitsfördernde Verhaltensweisen zu belohnen. Sofern diese Zahlungen konkret entstandene Kosten des Steuerpflichtigen ausgleichen, zum Beispiel für eine Sportmaßnahme, mindern diese Zahlungen nicht den Sonderausgabenabzug. Wenn allerdings Zahlungen ohne konkreten Gegenaufwand geleistet werden (zum Beispiel Nichtraucherbonus), mindern diese Erstattungen der Krankenkasse den Sonderausgabenabzug, sofern er 150 € übersteigt.

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