Das Finanzamt kann bei verspäteter Abgabe von Steuererklärungen einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bisher war dies eine kann-Bestimmung. Das hat sich nun geändert. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 entstehen die Verspätungszuschläge kraft Gesetz. Das ist vergleichbar mit den Zinsen bei Steuernachzahlungen oder Erstattungen. Diese entstehen automatisch mit Ablauf des 14. Monats nach dem Veranlagungszeitraum. So soll es nun ab sofort auch mit den Verspätungszuschlägen sein.
Die Steuererklärungen sind prinzipiell zum 28. Februar des übernächsten auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abzugeben. Werden die Steuererklärungen erst danach eingereicht, entsteht automatisch der Verspätungszuschlag in prozentualer Höhe, mindestens jedoch 25 €. Und zwar jeden angefangenen Monat. Bei zwei Monaten Verspätung sind es also schon 50 €. Das Finanzamt hat darüber hinaus die Möglichkeit, Steuererklärungen schon eher abzufordern. Wird die durch das Finanzamt festgesetzte Frist versäumt, entstehen die Verspätungszuschläge ebenfalls automatisch.
Wenn man einen Steuerberater für die Fertigung der Steuererklärungen beauftragt, sollte man auch berücksichtigen, dass dieser Zeit für die Fertigung der Steuererklärung benötigt. Am 28. Februar die Unterlagen beim Steuerberater abzuwerfen, reicht also nicht aus. Vielmehr muss einem Steuerberater auch eine entsprechende Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Diese wird wohl mindestens einen Monat betragen. Demzufolge sollte man spätestens am 31. Januar die Unterlagen vollständig beim Steuerberater abgeben.
In unserer Kanzlei ist es so, dass wir die Arbeiten für die Fertigung von Steuererklärungen für die verschiedenen Mandanten auf das Jahr verteilen. Wir schreiben unsere Mandanten an und geben Ihnen bekannt, in welcher Zeit wir die Steuererklärungen fertigen möchten. Wir bitten dann um die Hereinreichung der Unterlagen. Damit versuchen wir von unserer Seite aus sicherzustellen, dass die Steuererklärungen fristgerecht beim Finanzamt eingehen können. Wer allerdings uns gegenüber säumig ist, muss damit rechnen, dass der Verspätungszuschlag letztlich doch entsteht.
Es gibt wie immer Ausnahmen im Leben. Krankheiten, Todesfälle oder andere Beispiele höherer Gewalt bilden Ausnahmen. Hier liegt kein Verschulden für die verspätete Abgabe der Steuererklärungen vor. Sofern der Steuerpflichtige diese Einwendungen erhebt, kann von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen abgesehen werden.
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