Kfz-Unfall, die gegnerische Versicherung zahlt nur zum Teil – was nun?

Es ist in erster Linie die Aufgabe der Versicherung des Unfallgegners ist, Schadenersatzansprüche möglichst abzuwehren oder die Zahlung hinauszuzögern.  Daraus ergibt sich häufig das Problem, dass die gegnerische Versicherung nur Teilzahlungen leistet. Letzten Endes werden weitere Zahlungen verweigert, weil der Geschädigte eine Mitverursachung am Verkehrsunfall habe. Damit bleiben zwei mögliche Wege:

1.
Man belässt es dabei, bleibt aber auf einem erheblichen Teil seines Schadens sitzen. Oder man versucht, über Rechtsanwalt und Gericht den restlichen Haftungsanteil einzuklagen. Das ist nicht nur mit Zeit verbunden, sondern birgt auch Prozessrisiken in sich.  Insbesondere dann, wenn – was der Regelfall ist – die Rechtslage nicht unbedingt eindeutig ist.

2.
Man kann auch versuchen, einen wirtschaftlicheren Weg einzuschlagen, wenn zu Gunsten des eigenen Fahrzeuges eine Kasko – Versicherung besteht. Die eigene Kasko – Versicherung ist unabhängig von einer Verschuldensquote verpflichtet, den Schaden am eigenen versicherten Fahrzeug (abzüglich Selbstbeteiligung) vollständig zu ersetzen. Es kann durchaus sinnvoll sein, daneben noch die gegnerische Versicherung auf Ersatz des Schadens nach der Schadensquote heranzuziehen, die diese Versicherung für rechtens erachtet. Aus den Grundsätzen des Versicherungsvertragsrechts ist bestimmt, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung in einer solchen Situation bestimmte Schadenpositionen zu 100 % ausgleichen muss, egal, wie die Haftungsquote nach ihrer Meinung konkret ausfällt. Das nennt man Schadenregulierung nach Quotenvorrecht.

Die Berechnung nach Quotenvorrecht ist durchaus kompliziert, stellt aber für den Fachanwalt für Verkehrsrecht kein Problem dar.

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