Nachweis für Unfallflucht?

Der Vorwurf einer sogenannten Verkehrs – Unfallflucht – § 142 StGB – setzt zwingend voraus, dass der Verkehrsunfall bemerkbar gewesen sein muss.

Es ist allerdings ein gefährlicher Trugschluss zu glauben, die Verteidigungsstrategie gegen  den Vorwurf der Unfallflucht würde erfolgreich sein, wenn man behauptet, man hätte die Kollisionsstelle nicht sehen können oder wegen lautem Radio das Knirschen der Kollision überhört.

Im Zweifel wird bei Unfallflucht gegebenenfalls durch Staatsanwaltschaft oder Gericht ein technischer Sachverständiger herbeigerufen. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob der Unfall nur visuell oder akustisch bemerkbar war. Es geht auch darum, ob durch die Kollision ein Ruck entstanden ist, den man als Fahrzeuglenker hätte spüren müssen. Erfahrungen zeigen, dass der Nachweis für die Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte sehr häufig über die sogenannte taktile Bemerkbarkeit (ein Ruck beim Zusammenstoß) erbracht wird. Zwar funktioniert noch die Argumentation, dass man beim Rückwärtsfahren den Unfall nicht habe sehen können. Es geht auch möglicherweise die Verteidigung bei Unfallflucht, dass das eigene Fahrzeug sehr alt sei und beim Fahren Geräusche mache, der Zusammenstoß schlichtweg nicht gehört wurde. Jedoch genügt das einfache Behaupten, den Ruck habe man nicht gespürt, im Regelfall nicht. Dazu bedarf es konkreten und nachvollziehbaren Vortrages, der durchaus auch zum Erfolg führen kann.

Weil der Nachweis der optischen, taktilen und akustischen Wahrnehmbarkeit eines Verkehrsunfalles auch ganz entscheidend durch den Gutachter an den Äußerungen des Beschuldigten überprüft wird, gilt ganz besonders und erst recht der dringende Rat, auf keinen Fall eigene Schilderungen zum Sachverhalt beim Vorwurf der Unfallflucht abzugeben. Vielmehr sollte man den Vorgang durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zunächst überprüfen zu lassen und sich erst dann zum Sachverhalt einlassen.

Bei der Frage der Bemerkbarkeit kann ein Sachverständiger aufgrund von Anstoßspuren durchaus nachvollziehbar überprüfen, ob beim Anstoß das verursachende Fahrzeug zunächst zum Stillstand gekommen oder quasi am Hindernis vorbeigeschrammt ist. Selbst wenn ein Nachweis eines Verkehrsunfalles und die Tatsache, dass diesen der Fahrer bemerkt hat und sich trotzdem entfernt hat, sehr wahrscheinlich ist, ist auf jeden Fall die Beiziehung eines Spezialisten für Verkehrsrecht zwingend erforderlich: ist der durch den Verkehrsunfall entstandene Sachschaden über einer gewissen Geldgrenze angesiedelt, so droht nicht nur eine Geldstrafe und die Eintragung von mindestens zwei Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg. Es droht auch die Fahrerlaubnisentziehung. Die Unfallflucht wäre für eine solche Fallgestaltung ein sogenannter Regelfall, d. h., ohne aktives Zutun wird die Fahrerlaubnis nahezu immer entzogen.

Soll dies nicht geschehen, müssen schon Sonderumstände dargelegt werden, nach denen die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden kann und es – allerhöchstens – zur Verhängung eines Fahrverbotes von mindestens einem bis maximal drei Monaten kommt, was letztlich immer noch besser ist, als die Fahrerlaubnis insgesamt zu verlieren.

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