Viele Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer sind dazu übergegangen, dem Geschädigten im Verkehrsrecht ein sogenanntes Komplett-Schadenmanagement anzubieten:
Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung holt das kaputte Kraftfahrzeug beim schuldlos Geschädigten ab, liefert es repariert wieder an und stellt obendrein dem Geschädigten für die Zeit ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Das hört sich zunächst sehr gut an, das ist auch der Grund, warum viele Geschädigte, ohne Beistand durch Rechtsanwalt bei der Regulierung ihres Schadens in Anspruch zu nehmen, auf dieses Modell eingehen.
Der Pferdefuß hieran zeigt sich allerdings im Fall der Fälle erst hinterher: Ist nämlich der Unfallschaden mangelhaft instand gesetzt worden, so stellt sich für den schadenersatzberechtigten und geschädigten Kfz-Eigentümer bzw. Kfz-Halter schon im Regelfall nicht aufzuklärende Frage, wen er dafür in Anspruch nehmen kann: die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mit Sicherheit nicht, denn sie hat das Fahrzeug nicht repariert. Welches von der Versicherung beauftragte Unternehmen das Fahrzeug repariert hat, weiß der Geschädigte nicht, es wird ihm im Regelfall auch nicht bekannt gegeben. Allenfalls hätte die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, da sie den Reparaturauftrag ausgelöst hat, einen Schadenersatz- oder Nachbesserungsanspruch gegen das Reparaturunternehmen. Diesen Schadensersatzanspruch müsste die Versicherung allerdings an den Geschädigten abtreten, der dann wiederum an den Reparaturbetrieb herantreten könnte. Schwierigkeiten über Schwierigkeiten, Probleme über Probleme.
Natürlich ist dieses Modell für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ein äußerst günstiges Geschäft, da bei der Erteilung vieler Aufträge an Partnerunternehmen günstigere Konditionen ausgehandelt werden können als bei der Reparatur in einer Fachwerkstatt zu vom Hersteller vorgegeben Reparatursätzen.
Das Fazit dazu: Will man Schwierigkeiten vermeiden, so sollte man auf keinen Fall das Schadenmanagement der gegnerischen Haftpflichtversicherung überlassen, die in erster Linie eigene Interessen vertritt. Vielmehr ist es sinnvoll, sämtliche zustehenden Ansprüche selbst durch einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht geltend zu machen. Z.B. in unserer Kanzlei in Hoyerswerda.