In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht begann die Güteverhandlung schon verspätet, der vorangegangene Termin im Arbeitsrecht hatte sich verzögert.
Die Beteiligten und ihre Anwälte verhandelten in der Sache. Der Richter unterbreitete einen Vergleichsvorschlag. Dann unterbrach er die Verhandlung und bat die Teilnehmer, draußen vor dem Saal die Gespräche zu führen. Er würde in der Zwischenzeit den nächste Termin aufrufen und diese Verhandlung beginnen. Man möge sich auf ca. 15 Minuten einrichten.
Dazu kam es jedoch nicht. Vom nächsten Termin war bislang nur der Kläger mit seinem Rechtsanwalt anwesend, der Beklagte wartete augenscheinlich auf seinen Anwalt. Dieser befand sich noch im Stau und war deshalb noch nicht bei Gericht eingetroffen. Daher konnte nach ca. fünf Minuten die Beratung vor dem Saal beendet und die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt werden. Nachdem der Vergleich protokolliert war, beendete der Richter die Verhandlung.
Und siehe, in der Zwischenzeit war auch der Anwalt der Gegenseite des Folgeverfahrens zum Termin eingetroffen. In diesem Fall haben sich die Terminverschiebungen wieder selbst geheilt.
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