Roten Punkt auf der Stirn – keine Bilder???

Gefunden im Internet: „Wenn Sie kein Bild von sich wollen, kleben oder malen Sie sich einen Roten Punkt auf die Stirn.“ Was ist das? DSGVO – Unsinn (Datenschutzgrundverordnung).

Im Zuge der DSGVO wird auch unter Fotografen rege diskutiert. Digitale Bilder sind eine Art Datenverarbeitung. Sie speichern beispielsweise GPS-Daten, Datum und Zeit. Dazu das Abbild der Person und erkennbar der Ort des Aufenthalts. Schwupps ist das Bild eine Datenverarbeitung. Klar, einzelne Personen zu fotografieren war schon immer nur mit deren Einwilligung zulässig.

Es geht um Bilder im öffentlichen Raum: Hochzeiten, Sportveranstaltungen, Konzerte, Street Fotografie. Muss man nun die Einwilligung aller auf dem Bild sichtbaren Personen einholen? Bisher war das nicht erforderlich. § 23 Kunsturhebergesetz regelt, dass die Einwilligung nicht erfoderlich ist bei den genannten Veranstaltungen oder wenn die Personen nur als Beiwerk erscheinen, z.B. bei der Street Fotografie.

Jetzt streiten sich die Gelehrten: Ist das Kunsturhebergesetz eine Auslegung der DSGVO, gilt es also weiter? Oder geht die DSGVO diesem Gesetz vor? Tja, man darf gespannt sein.

Solange wird bei öffentlichen Veranstaltungen nun gefordert, dass sich alle Besucher einen Roten Punkt auf die Stirn malen, wenn sie nicht auf dem Bild erscheinen wollen. Der Fotograf wird dann alle Personen aus dem Bild wegradieren.

Man kann das natürlich variieren. Da z.B. in Indien viele Menschen den Roten Punkt auf der Stirn haben, könnte man auch blaue Kreuze malen. Oder es werden spezielle Kopfbedeckungen ausgeteilt. So könnten die lichtscheuen Menschen sich braune Tüten über das Gesicht ziehen mit Löchern für die Augen. Dann muss man nichts ausradieren. Nur weiße Kapuzen sollte man nicht nehmen, die haben einen schlechten Ruf.

Also, falls Sie einen Roten Punkt auf der Stirn wünschen, Stifte gibt es in jedem gut sortieren Bürobedarfsladen.

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