Der September ist der große Monat für alle Arbeitnehmer. Es erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300 €. Voraussetzung ist, dass ein Arbeitsverhältnis ab dem 1. September 2022 besteht. Wie der Staat gibt, so nimmt er auch. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig. Demzufolge kommen im Netto keine 300 € mehr an.
Für die Anschaffung von Pkw kann in Betrieben ein sogenannter Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Pkw mindestens zu 90 % betrieblich genutzt wird. Hierfür war bisher immer ein Fahrtenbuch als Nachweis erforderlich. In einem neueren Urteil hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass der Nachweis auch durch andere Unterlagen erfolgen kann. In Betracht kommen zum Beispiel fahrtenbuchähnliche Aufzeichnungen der betrieblichen Fahrten, auch wenn diese nicht ausreichen, um die Abrechnung nach der 1-%-Listenpreis-Methode zu umgehen. Das ist vor allem da interessant, wo das Finanzamt das Fahrtenbuch verwirft und gleichzeitig den Investitionsabzugsbetrag streichen will. Hier könnte das verworfene Fahrtenbuch immer noch helfen.
Zum 1. Oktober 2022 steigt nicht nur der Mindestlohn auf zwölf Euro. Auch die Minijobgrenze wird von 450 € auf 520 € pro Monat erhöht. Damit können Minijobber einige Stunden mehr im Monat beschäftigt werden.
Nachdem die Zinsen auf Steuernachzahlungen mit 0,5 % pro Monat für verfassungswidrig angesehen wurden, wackeln auch die Säumniszuschläge mit 1 % pro Monat für rückständige Beträge. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase könnte auch hier die Rechtsprechung Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge haben. Der Bundesfinanzhof hat diese Zweifel in einer jüngsten Entscheidung für Zeiträume ab 2019 geäußert. Es lohnt sich also, gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen Einspruch einzulegen.