Steuerberatung: Investitionsabzugsbetrag

Nach dem Einkommensteuergesetz ist es möglich, im laufenden Jahr einen Investitionsabzugsbetrag für zukünftige Investitionen zu bilden. Das bedeutet, der laufenden Gewinn wird gemindert für Investitionen die in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden. Damit ergibt sich im laufenden Jahr eine Steuerersparnis. Die Ersparnis bringt ein Liquiditätsvorteil, der für die Investition genutzt werden kann.

Der Investitionsabzugsbetrag kann für bewegliche Wirtschaftsgüter gebildet werden. Es ist dabei unbeachtlich, ob diese neu oder gebraucht sind.

Mit der Investition wird dieser Abzugsbetrag wieder aufgelöst. Er wird von den Anschaffungskosten abgezogen. Dadurch werden in den Folgejahren die Abschreibungen gemindert. Damit steigen zwar die Gewinne und damit die Steuerbelastung in den Folgejahren. Aber der größte Teil der Investition konnte bereits im ersten Jahr gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Sollte eine geplante Investition  nicht oder zu einem niedrigeren Preis durchgeführt werden, ist der Abzugsbetrag voll oder in Höhe der Differenz rückwirkend aufzulösen. Dazu wird der Steuerbescheid rückwirkend geändert. Das heißt, für das Jahr der Bildung des Abzugsbetrages wird der Einkommensteuerbescheid geändert. Die Steuer ist dann für dieses Jahr nachzuzahlen. Durch diese Rückwirkung wird vom Finanzamt der Nachzahlungsbetrag mit 6 % verzinst.

Natürlich können auch Kapitalgesellschaften den Investitionsabzugsbetrag bilden. In diesem Fall handelt es sich dann um die Körperschaftsteuer statt Einkommensteuer.

Zu beachten sind auch bestimmte Unterehmensgrößen. Werden diese überschritten, wird kein Investitionsabzugsbetrag gewährt.

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