Steuerrecht: Der Listenpreis und die Fahrtenbücher

Im Jahr 2013 erging eine höchstrichterliche Entscheidung, wonach die Privatnutzung von PKW mit dem Listenpreis zu versteuern ist. Von dem Listenpreis sind keinerlei Abschläge, wie beispielsweise Hausrabatte oder ähnliches zulässig. Die Rechtsprechung sagt hier, dass es jedem frei steht, ein Fahrtenbuch zu führen.

Infolge dieses Urteils scheinen nunmehr die Finanzämter und auch die Rentenversicherungen bei ihren Prüfungen verstärkt dieses Thema zu berücksichtigen. Zum einen werden die Listenpreise überprüft, hierzu werden sogar Anfragen an die Autohäuser gestellt. Diese werden aufgefordert, nicht nur den Listenpreis zu benennen, sie sollen auch die Sonderausstattung des verkauften Fahrzeuges und deren Wert benennen. Das kann zu nicht unerheblichen Nachzahlungen führen, wenn eben der Listenpreis mit dem Zubehör weit über dem tatsächlichen Kaufpreis des Fahrzeuges liegt. Denn Rabatte mindern den Listenpreis nicht.

Auch bei Fahrtenbüchern versuchen die Finanzämter und Rentenversicherungen Mängel festzustellen, um diese zu verwerfen. Das hat zur Folge, dass das Fahrtenbuch nicht anerkannt wird. Stattdessen wird der Listenpreis des Fahrzeuges zu Grunde gelegt.

Empfehlung: Vor dem Fahrzeugkauf sollte man sich über den Listenpreis informieren, dieser sollte auch das mitzubestellende Sonderzubehör umfassen.

Und sofern man ein Fahrtenbuch führen will, sollte man dies gründlich führen. Gerade durch das Fahrtenbuch kann man nicht unerheblich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen. Excel-Tabellen können kein Fahrtenbuch ersetzen. Erst am Wochenende das Fahrtenbuch schreiben, gilt ebenfalls nicht. Das Werk soll zeitnah und lückenlos geführt werden und nachträgliche Änderungen müssen erkennbar sein. Es gibt mittlerweile Smartphone-Apps, die diese Kriterien erfüllen

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