Für ein und dieselbe Person (Beschuldigter), die im Rahmen eines Strafverfahrens, nämlich für den Betroffenen, gegen den Ermittlungen laufen, verwendet der Jurist viele verwirrende Begriffe, die allesamt unterschiedliche Bedeutung haben.
So ist von Beschuldigter die Rede, auch vom Angeschuldigten oder gar Angeklagten sowie Verurteilten.
Das Strafverfahren wird in verschiedene Abschnitte unterteilt, in diesen Abschnitten hat dann ein Betroffener bzw. Beschuldigter unterschiedliche Namen. Ebenso hat er natürlich auch Rechte, die es zu wahren gilt.
Wird eine – vermutliche – Straftat angezeigt, so wird der Betroffene als Beschuldigter bezeichnet. Schließt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen ab und erhebt sie Anklage zu zuständigen Gericht, so wird der Betroffene als Angeschuldigter bezeichnet. Entscheidet nach Eingang der Strafakte der Staatsanwaltschaft beim Gericht das zuständige Richterkollegium oder der einzelne Strafrichter, dass die Anklage zur Verhandlung zugelassen wird, so wird aus dem Angeschuldigten der Angeklagte. Wird das Strafverfahren – rechtskräftig – durch Urteil ab-schlossen, so wird dann aus dem Angeklagten der Verurteilte oder – natürlich wünschenswerter – der Freigesprochene.
Sie sollten schon als Beschuldigter einen Anwalt kontaktieren.
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