Die Einziehung im Strafrecht soll zur Abschreckung führen. Dass nach sogenannten Trunkenheitsfahrten, d. h., beispielsweise das Führen von Kraftfahrzeugen mit 1,1 Promille und mehr, neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch die Einziehung der Fahrerlaubnis droht, ist noch allgemein bekannt.
Vielen unbekannt ist allerdings eine andere Tatsache, auch weil das in der Rechtsprechung recht selten gehandhabt wird. Bei sogenannter vorsätzlicher (absichtlicher) Begehung einer Straftat kann eine Einziehung des benutzten Kraftfahrzeuges erfolgen, beispielsweise auch bei einer Trunkenheitsfahrt . Das heißt, dem Eigentümer wird sein Spielzeug weggenommen.
Ein klassischer Fall der Einziehung ergibt sich aus einer zunächst durchgeführten Trunkenheitsfahrt, in deren Folge die Fahrerlaubnis entzogen wird. Schert sich der Verurteilte nicht um die Fahrerlaubnisentziehung und fährt er munter weiter, d. h., wird er mit dem gleichen Fahrzeug wiederholt ohne Fahrerlaubnis fahrend angetroffen und vielleicht noch alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss stehend, rückt dann die Einziehung des Fahrzeuges in durchaus greifbare und risikovolle Nähe.
Das geht allerdings nur dann, wenn der (Wiederholungs-) Täter auch Eigentümer des Kraftfahrzeuges ist. Trunkenheitsfahrten gefährden Andere. Deshalb kann hier auch eine solche Maßnahme erfolgen. Gerade bei Alkoholproblemen sollte man etwas dagegen unternehmen.
Aber auch im Falle des Einziehens eines Fahrzeuges stehen dem Betroffenen die Mittel des Rechtsstaates zur Verfügung. Solche Entscheidungen des Gerichtes können überprüft und angefochten werden.
Ihre R24 Anwälte und Steuerberater