Strafrecht: Unfallflucht und Entziehung der Fahrerlaubnis

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Zur Entziehung der Fahrerlaubnis: Es entwickelt sich langsam zum Volkssport im Strafrecht: Beim Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz touchiert man mal eben ein geparktes Fahrzeug. Der Ruck und das Knirschen sind sowohl deutlich zu spüren als auch zu hören. Ein kurzer Blick in die Runde – niemand scheint es gesehen zu haben, der Kratzer am geliebten eigenen Fahrzeug ist schon schlimm genug. Also schnellstens sich vom Ort des Geschehens entfernen. Dieses System funktioniert häufig ohne Konsequenzen los. Manchmal aber auch nicht – nämlich dann, wenn der Unfall bzw. Parkplatzrempler zufällig von anderen beobachtet wird, die sich das Kennzeichen notieren und den Zettel hinter ein Wischerblatt des geschädigten anderen Fahrzeuges klemmen. Das ist meist der Beginn bei der Entziehung der Fahrerlaubnis.

Der Eigentümer des geschädigten Fahrzeuges freut sich natürlich darüber, nimmt sich einen Rechtsanwalt, stellt Strafanzeige wegen Unfallflucht und macht seinen Schaden bei der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend. Unfallflucht ist eine Vertragsverletzung des Kraftfahrhaftpflichtversicherungsvertrages. Die Versicherung muss zwar den Gegnerschaden bezahlen, kann aber beim eigenen Versicherungsnehmer und Unfallverursacher Regress bis zu 5.000,00 € nehmen. Eine gemeinhin nicht besonders bekannte Tatsache.

Daneben droht aber auch Ärger im Strafrecht. Unfallflucht ist eine Straftat. Diese kann mit bis zu 3 Punkten in Flensburg geahndet werden. Wenn der Schaden über 1.300,00 € liegt, droht auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und nicht lediglich ein Fahrverbot.

Ist der Fall der Fälle bereits eingetreten, ist es allerdings genauso falsch, den Kopf einzuziehen und einen Strafbefehl oder ein Urteil des zuständigen Strafrichters ohne vorherige Prüfung des Akteninhaltes zu akzeptieren. Oder sich zu äußern. Im Strafrecht gilt immer Schweigen ist Gold. Hier ist es sehr sinnvoll, einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit der Vertretung zu beauftragen.

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