In einem Blogbeitrag schreibt ein Strafverteidiger zum Vertrauen zum Mandanten, zum Spagat zwischen der Pflicht zur Wahrheit auf der einen Seite und dem maximalen Ergebnis einer Strafverteidigung auf der anderen Seite. In dem konkreten Fall geht es um einen Mandanten, der seinem Strafverteidiger im Vertrauen bereits schilderte, dass er die Tat begangen hatte. Im Lauf der Bearbeitung des Strafverfahrens und der Akteneinsicht teilte der Mandant sodann seinem Rechtsanwalt mit, dass er eine Verteidigung auf Freispruch wünscht.
Hier beginnt das Dilemma eines Strafverteidigers. Einerseits kann er natürlich Freispruch beantragen, wenn die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage ist, dem Mandanten die Straftat nachzuweisen. Andererseits weiß er, dass der Mandant die Tat beging. Jedoch geht es im Strafrecht nicht um Moral. Interessant bei diesem Beitrag sind auch die verschiedenen Kommentare, wie ein Verteidiger sich zu verhalten hätte.
Zu berücksichtigen ist in jeden Fall, dass ein Anwalt für den Mandanten nicht lügen darf. Als Organ der Rechtspflege ist der Anwalt verpflichtet, sich vor Gericht wahrheitsgemäß zu äußern. Wenn also der Mandant dem Verteidiger im Vertrauen die Tat bereits gestanden hat, kann dieser vielleicht auch auf einen Freispruch mangels Beweisen plädieren. Ein Anwalt kann jedoch nicht vor Gericht wider besseren Wissens etwas behaupten. Zum Beispiel, dass der Mandant zur Tatzeit gar nicht am Tatort gewesen wäre.
Es dürfte sich folgendes Bild abzeichnen. Am wohlsten fühlen sich manche Strafverteidiger, wenn der Mandant ihnen überhaupt nichts zur Tat schildert. Dann kommen sie auch nicht in die Versuchung, zu lügen. Eine andere Strategie wäre, dem Mandanten klarzumachen, nach einem Geständnis könne man nur noch hinsichtlich des Strafmaßes verteidigen.
Wenn der Strafverteidiger trotz eines Geständnisses des Mandanten auf Freispruch verteidigen soll und sich dabei aber nicht wohl fühlt, kann er auch das Mandat beenden. Er könnte den Mandanten empfehlen, sich einen anderen Rechtsanwalt zu suchen und diesem nicht im Vertrauen die Tat zu schildern. Sodann wäre der andere Rechtsanwalt durchaus in der Lage, ruhigen Gewissens eine Verteidigung auf Freispruch durchzuführen.
Im Strafrecht zeigt sich, dass ein sonst übliches Vertrauen zwischen Mandanten und Rechtsanwalt nicht immer hilfreich ist. Vertrauen in die Fähigkeit des Strafverteidigers ja, aber kein Vertrauen, ihm unbedingt alles zu erzählen.
Ihre R24 Anwälte