Der Tod ist keine persönliche Härte

Selbst im Tod verfolgt einen das Finananzamt noch. In einem Steuerfall verstarb der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Es dauerte eine Weile, bis die Erben nach und nach das Erbe ausgeschlagen hatten. Danach wurde ein Nachlassverwalter eingesetzt. Dieser bestellte sich dann als Liquidator für die Gesellschaft.

In der Zwischenzeit hat das Finanzamt fleißig Steuern geschätzt. Gegen diese Schätzungen wurde Einspruch eingelegt, dem Einspruch wurde auch stattgegeben. Die Schätzungen wurden aufgehoben.

Jedoch blieben Säumniszuschläge und diverse Kosten aus den Bescheiden stehen. Daher wurde ein Erlassantrag gestellt. Einem Erlaßantrag ist stattzugeben, wenn die Beitreibung von Abgaben in der Sache unbillig ist, oder eine persönliche Härte darstellen würde.

Was schreibt jetzt das Finanzamt zurück? Der Antrag auf Erlass dieser Zuschläge und Kosten wurde abgelehnt. Fast wörtlich heißt es, „zu möglichen persönlichen Gründen wurde nichts vorgetragen.“

Okay, wir hatten zwar dem Finanzamt mitgeteilt, dass durch den Tod des einzigen Geschäftsführers und Gesellschafters, die Gesellschaft als solche sowohl Handlung – als auch geschäftsunfähig war. aber wie man sieht, ist der Tod keine persönliche Härte, die zum Erlaß von Abgaben führen könnte.

Was uns nicht umbringt, macht uns härter, haben wir früher gesagt. Das Finanzamt scheint diese Auffassung zu folgen. Was uns umbringt, macht uns noch härter.

Aber zum Schluss hatte das Finanzamt ein Einsehen, alle beantragten Zuschläge wurden dann doch erlassen.

Tod