Es gibt das Bundesurlaubsgesetz das regelt, wann Urlaub verfällt. Nämlich prinzipiell zum 31. März des folgenden Jahres. Was bedeutet dies nun?
Der Arbeitnehmer hat seinen Urlaub zu beantragen, der Arbeitgeber hat den Urlaub zu gewähren. Das ist der übliche Ablauf. Wenn nun ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nicht beantragt, verfällt dieser Anspruch mit Ablauf der zuvor genannten Fristen. Daher sollte jeder Arbeitnehmer daran interessiert sein, seinen Urlaub auch zu nehmen.
Nun werden viele sicherlich darauf hinweisen, dass nicht genommenen Urlaub abzugelten ist. Diese Abgeltungsregelung trifft aber nur dann zu, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen. Er hat beispielsweise Urlaub beantragt, der Arbeitgeber hat ihn aber nicht genehmigt. Oder der Arbeitnehmer war krank und konnte den Urlaub deshalb nicht nehmen. Oder er hat gekündigt und konnte den Resturlaub nicht mehr nehmen.
Das aber Urlaub verfällt, ist nun wiederum komplizierter geworden durch ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichtes. Eigentlich sollen Gerichte Recht anwenden und nicht Recht schaffen. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch wieder einmal neues Recht geschaffen.
Das Bundesgericht hat den Grundsatz aufgestellt, dass Urlaub nicht einfach so verfällt. Vielmehr muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer klar und rechtzeitig auffordern, seinen Urlaub zu nehmen. Klar und rechtzeitig bedeutet, schriftlich und mindestens drei Monate vor Ablauf der Frist. Das dürfte zwar so nicht in dem Urteil drinstehen, die Arbeitsgerichte jedoch werden das so schon kreieren. Weshalb das neu geschaffenes Recht ist? Weil es eben nicht im Gesetz so geregelt ist. Es gibt auch keine Lücke im Gesetz, die das Bundesarbeitsgericht hier schließen müsste. Die Richter hatten wahrscheinlich Mitleid mit einem Arbeitnehmer.
Für Arbeitnehmer eine gute Entscheidung. Für Arbeitgeber wieder noch mehr Aufwand. Arbeitgeber müssen nun also spätestens im Oktober kontrollieren, inwieweit die Arbeitnehmer ihren Urlaub genommen bzw. geplant haben. Sollten Schlendriane dabei sein, muss der Arbeitgeber diese auf den Verfall des Urlaubes hinweisen. Und schriftlich, damit er einen Beweis dafür hat. Am besten das Schriftstück noch mit Gegenzeichnung übergeben. Sonst könnte der Arbeitnehmer behaupten, er hätte den Brief nicht bekommen.
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