Unsere europäische Union hat nun erneut beschlossen, dass auch zum Verbrauchervertrag eine sogenannte „ Vollharmonisierung“ stattfinden darf. Diese wurde schon zu großen Teilen in unser deutsches Recht eingefügt und führt zu interessanten Ergebnissen:
Wenn ein Handwerker mit einem Verbraucher außerhalb dessen Geschäftsräumen einen Vertrag schließt, ist dies grundsätzlich ein Verbrauchervertrag. Wenn der Handwerker nun mit den Arbeiten pflichtbewusst beginnt und diese vor Ablauf der Widerrufsbelehrung abschließt und sodann seine Rechnung legt, kann der Verbraucher den Bauvertrag einfach widerrufen, eventuelle Abschlagszahlungen zurückfordern und die Bauleistung behalten, ohne Wertersatz zu bezahlen.
Zumindest nach gängiger OLG-Rechtsprechung ist das sogar unproblematisch möglich und nicht als rechtsmissbräuchlich einzustufen.
Da kann der Werkunternehmer auch einmal schnell große Augen machen. Um dies zu vermeiden, ist dringend angeraten , dass eine ordentliche und wirksame Widerrufsbelehrung erfolgen muss. Darin sollte ein ausdrückliches Leistungsverlangen des Verbrauchers geregelt sein, ob oder dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit den Arbeiten begonnen werden soll. Hat der Verbraucher das unterschrieben, treten die oben genannten Folgen eher nicht ein.