Grenzen der Vertragsfreiheit beim Arbeitsvertrag

In Deutschland herrscht allgemein und auch für den Arbeitsvertrag die Vertragsfreiheit. D.h., die Partner können den Inhalt des Vertrages frei vereinbaren. Aber es gibt allgemein Grenzen, z.B. § 134 BGB: Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig. Das gilt auch für den Arbeitsvertrag. Allerdings ist nicht immer der ganze Vertrag nichtig, sondern einzelne Vereinbarungen. Es wird in einem Arbeitsvertrag vereinbart, dass der Arbeitnehmer 5 EUR Stundenlohn und 10 Tage Urlaub erhält. Diese Regelungen werden durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt. So würde der Arbeitnehmer 8,50 EUR Stundenlohn wegen des Mindestlohngesetzes und 24 Werktage Urlaub wegen des Bundesurlaubsgesetzes erhalten. Gleiches gilt bei Vereinbarungen, die gesetzliche Kündigungsfristen unterschreiten. Diese Probleme sind überschaubar und werden in den meisten Fällen auch von den Arbeitnehmern erkannt.

Komplizierter wird es bei der Inhaltskontrolle vom Arbeitsvertrag. Arbeitgeber verwenden vielfach Musterverträge. Diese vorformulierten Verträge unterliegen der sogenannten AGB-Kontrolle. So sind Klauseln nach den §§ 308, 309 BGB verboten. Darüber hinaus gibt es das Verbot von Überraschungsklauseln nach § 305 c BGB. Der Arbeitgeber kann also nicht unter „Verschiedenes“ im Arbeitsvertrag etwas verstecken in der Hoffnung, dass es überlesen wird. Diese Art der Kontrolle wird in der Regel bei Streitigkeiten durch das Arbeitsgericht vorgenommen.

Daher sollten sich Arbeitgeber bei der Gestaltung ihrer Musterverträge im Arbeitsrecht beraten durch einen Rechtsanwalt lassen. Aber auch Arbeitnehmer können den Arbeitsvertrag – auch nach Vertragsabschluss – anwaltlich prüfen lassen.

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