Die Vollmacht ist wichtig im Recht. Ein Motorradfahrer kam nach einem Unfall ins Krankenhaus, er war bewusstlos. Das Motorrad wurde durch die Polizei sichergestellt und von einem Abschleppunternehmen verwahrt.
Die Lebensgefährtin meldete sich und meldete für den verunfallten Motorradfahrer das Fahrzeug über die Abschleppfirma ab. Gleichzeitig verkaufte sie den Schrotthaufen für EUR 1,00 an die Abschleppfirma. Eine Vollmacht legte sie nicht vor.
Sie bekam für die Standgebühr und für die Abmeldung des Motorrads eine Rechnung zugesandt. Plötzlich meldete sich ein Anwalt. Der erklärte, dass die Lebensgefährtin nicht berechtigt sei, Aufträge zu erteilen. Der Motorradfahrer werde diese Rechnungen nicht begleichen. Und im Übrigen sei auch der Verkauf des Schrotthaufens für EUR 1,00 ohne seine Zustimmung erfolgt. Also ist das Motorrad wieder herauszugeben.
Die Abschleppfirma bat den Anwalt um Vorlage einer Vollmacht. Und wer hatte die Vollmacht unterschrieben? Die Lebensgefährtin.
Den Verkauf des Motorrads sollte nach Willen des Anwalts die Lebensgefährtin nicht vollziehen dürfen. Aber eine Vollmacht für den verunfallten Fahrer dem Anwalt auszustellen, sollte sie dürfen? So wird das wohl nicht funktionieren. Wir sind schließlich nicht bei „Wünsch dir was“.
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