Ein Mandant meldete sich mit einer Vorladung zur Polizei. Bei ihm fand eine Durchsuchung statt wegen einer Straftat, die ein anderer begangen haben sollte. Nun erhielt er die Vorladung zur Polizei, mit der er zur Aussage aufgefordert wurde.
Auf die Frage, was er nun machen wolle, meinte er, er würde der Vorladung zur Polizei schon folgen und versuchen, alles aufzuklären. Das ist schon seltsam, haben die Menschen alle die Volksweisheiten vergessen, die sie als Kinder mal von ihren Großmüttern gelernt haben? „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ Das ist eine uralte Redensart, die voller Weisheit steckt.
Woher will der Mandant wissen, ab welcher Stelle er sich möglicherweise verdächtig macht und er die Aussage verweigern kann? Die Polizei wird ihn nicht belehren. Sie wird ihn höflich befragen, freundlich lächeln und ihm sogar einen Kaffee anbieten. Die Polizei hat schließlich den Auftrag von der Staatsanwaltschaft, eine Zeugenvernehmung durchzuführen.
Niemand muss der Vorladung zur Polizei Folge leisten und aussagen.. Man kann ohne Angabe von Gründen mitteilen, dass man der Vorladung zur Polizei nicht folgt. Das genügt. Aussagen muss man entweder bei der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht. Und hier erfolgt in der Regel auch eine ordnungsgemäße Belehrung nach § 55 StPO. Diese Belehrung beinhaltet, dass sich niemand selbst belasten muss. Wenn also während einer solchen Vernehmung bei Gericht oder durch die Staatsanwaltschaft ein Verdacht entsteht, dass sich der Zeuge selbst belasten würde, erhält der Zeuge auch entsprechende Hinweise. Dies erfolgt schon deshalb, damit im Protokoll die Befolgung der strafrechtlichen Vorschriften dokumentiert ist. Natürlich kann es sein, dass dennoch Aussagen getätigt werden, die hinterher zur Belastung werden.
In diesem Fall empfiehlt sich immer, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Dieser kann bei Vernehmungen anwesend sein. Sollte beispielsweise die Staatsanwaltschaft jedoch dem Anwalt die Anwesenheit verbieten, kann der Zeuge immer noch die Aussage verweigern.
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