Vorsicht in Zonen mit Geschwindigkeitsbegrenzung…

Geschwindigkeitsbegrenzung: Jeder kennt sicherlich, oft aufgestellt an der Einfahrt zu Wohngebieten oder vor der Innenstadt, die Schilder, nach denen im gesamten Gebiet bis zur ausdrücklichen Aufhebung einheitlich eine maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt, 30 km/h, manchmal auch 20 km/h.

Daneben ist aber relativ unbekannt, dass nicht nur die Geschwindigkeitsbegrenzung bis zur ausdrücklichen Aufhebung gilt, sondern auch in den meisten Fällen der Grundsatz rechts vor links , § 45 Abs. 1 c StVO.

Allerdings gilt „rechts vor links“ nur dann, wenn tatsächlich gleichrangige Straßen aufeinandertreffen, also nicht bei Ausfahrten oder auch Einmündungen mit abgesenkten Bordstein. Das ist, gerade in Wohngebieten, öfters schwierig zu erkennen.

Kracht es trotzdem einmal in einer Zone mit Geschwindigkeitsbegrenzung mit einem, der von rechts kommt, so lohnt es sich in jedem Falle, die Vorfahrts- und damit Haftungslage vom Verkehrsrechtsspezialisten klären zu lassen.

Geschwindigkeitsbegrenzung