Ja, Wettbewerbsverbot. Viele Arbeitnehmer sammeln im Unternehmen Daten und Material mit der Absicht, bei einem späteren anderen Arbeitgeber damit punkten zu können. Oder sie gehen nebenbei noch anderen Beschäftigungen nach, sei es schwarz oder als z.B. Minijobber. Wenn man jedoch dabei erwischt wird, kann man mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Warum?
Der Arbeitnehmer hat eine Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Daraus resultiert, dass er grundsätzlich einem Wettbewerbsverbot in Bezug zu seinem Arbeitgeber unterliegt.
Hier ist im Arbeitsrecht zum einen zwischen gesetzlichen Wettbewerbsverboten zu unterscheiden sowie vertraglichen Wettbewerbsverboten. Unterliegt der Arbeitnehmer den Vorschriften des Handelsgesetzbuches, beispielsweise durch einen Arbeitsvertrag mit der GmbH, besteht ein gesetzliches Wettbewerbsverbot nach § 60 HGB. Danach darf der Handlungsgehilfe ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipal für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen.
Heutzutage ist in Arbeitsverträgen vielfach die Klausel enthalten, dass die Aufnahme einer Nebentätigkeit der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf. Hier behält sich der Arbeitgeber das Recht vor, die Nebentätigkeit zu prüfen. Hierbei geht es nicht nur darum, dass der Arbeitnehmer möglicherweise sich übernimmt und nicht mehr in der Lage wäre, seine Verpflichtungen im Hauptarbeitsverhältnis zu erfüllen. Vielmehr will der Arbeitgeber auch wissen, ob der Arbeitnehmer möglicherweise bei der Konkurrenz arbeiten möchte.
Es wird auch zwischen Wettbewerbsverboten während des Arbeitsverhältnisses und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterschieden. Es kann in Arbeitsverträgen ein Wettbewerbsverbot aufgenommen werden, dass der Arbeitnehmer sich verpflichtet, nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der Branche für eine bestimmte Zeit in einem bestimmten Ort nicht tätig zu werden. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass gerade die Rechtsprechung Kriterien aufgestellt hat, die es zu beachten gilt. Derartige Wettbewerbsverbote können schnell unwirksam sein.
Aber der Arbeitnehmer kann auch dazu verpflichtet sein, nach seinem Ausscheiden über betriebliche Belange weiterhin Stillschweigen zu bewahren.
Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages mit derartigen Klauseln sollten daher Arbeitnehmer oder Arbeitgeber immer einen Rechtsanwalt konsultieren.
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