Wie komme ich jetzt zu einer Einigungsgebühr?

Wie nur realisiere ich eine Einigungsgebühr? Das fragte sich ein Rechtsanwalt im Arbeitsrecht verzweifelt.

Eine Kündigungsschutzklage war anhängig, vor dem Gerichtssaal unterhalten sich beide Anwälte über eine mögliche Einigung. Der eine will höchstens 2.000 EUR zahlen, der andere fordert mindestens 5.000 EUR.

Da erklärt der Rechtsanwalt des Arbeitgebers, dass er die Kündigung für unwirksam erklären wird, der andere Anwalt kann dann eine Erledigung erklären.

Naja, meint der andere Anwalt, wir könnten es ja auch als Vergleich machen, schließlich bekäme man dann eine Einigungsgebühr. Hat der Arbeitgeber auch eine Rechtschutzversicherung? Nein, hat er nicht? Okay, dann kein Vergleich.

Die Zeit vergeht, die Vorverhandlung findet kein Ende. Der Richter hält es nicht für nötig, mal Bescheid zu geben. Also vereinbaren beide Anwälte, dass sie beide gehen und das so außergerichtlich erledigen. Sobald die Erklärung vorliegt, wird der andere Rechtsanwalt die Klage zurück nehmen.

Am selben Tag geht die Erklärung raus. Einen Tag später kommt die Antwort: Solange keine Vollmacht vorliegt, könne die Erklärung nicht akzeptiert werden. Andernfalls würde er auf einen Vergleich nach § 278 VI ZPO bestehen, indem beide sich einigen, dass die Kündigung unwirksam ist.

Aha, für die Erklärung zur Kündigung will er eine Vollmacht. Einen Vergleich über die Unwirksamkeit der Kündigung schließt er auch ohne Vollmacht ab. Einigungsgebühr sticht Vollmacht?

Naja, er bekommt nun eine Vollmacht übersandt. Also immer noch keine Einigungsgebühr.

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