Ärgernis Kfz-Steuer oder wenn das Finanzamt meint, ein LKW sei ein PKW

Der Trend, Kraftfahrzeuge, wie sog. SUVs oder Offroader mit Ladefläche oder auch ehemalige Postfahrzeuge, als LKW und damit in der Kfz-Steuer begünstigt zuzulassen, ist immer mehr im Kommen begriffen.

Mit der kraftfahrzeugtechnischen und auch versicherungsmäßigen Einordnung eines solchen Fahrzeuges als LKW gibt es im Regelfall keine Probleme. Doch Vorsicht: Der Fiskus, vertreten durch die Hauptzollämter, ist bei der Kfz-Steuer etwas anderer Meinung: Selbst wenn die Versicherung oder die technische Untersuchungsbehörde das Kraftfahrzeug als LKW einstufen, heißt dies noch lange nicht, dass die zuständige Finanzbehörde diesem Trend auch folgt und das Fahrzeug nicht doch, erheblich teurer, als PKW besteuern möchte. Dies kann im Extremfall durchaus dazu führen, dass ein VW Polo – ehemaliges Postfahrzeug mit dicht gesetzten Heckscheiben – als LKW durchkommt und ein Mitsubishi L200 mit Fahrerkabine und Ladefläche fast dreimal so viel, weil als PKW besteuert, kosten soll.

Bevor man – zähneknirschend – die Kfz-Steuer akzeptiert, empfiehlt es sich, jeden Einzelfall sorgfältig durch den Rechtsanwalt für Verkehrsrecht prüfen zu lassen, um dann letztlich zu entscheiden, ob hier Klage zum zuständigen Finanzgericht erhoben wird. Dafür haben wir z.B. auch Steuerberater.

Wie Erfahrungen zeigen, hilft manchmal schon die Klageeinlegung, nach deren Zustellung bei der Finanzbehörde selbige ihren ursprünglich Bescheid über die Kfz-Steuer zurücknimmt und zutreffend nach LKW besteuert.

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