Das Verkehrsrecht-ABC: D wie Doppelbestrafungsverbot

Es existiert im Grundgesetz das sogenannte Doppelbestrafungsverbot: Das verbriefte Recht eines jeden Bürgers, dass er nicht zweimal wegen derselben Tat bestraft werden darf.

Hieraus ergeben sich im praktischen Leben für den juristischen Laien Widersprüche.

So ist beispielsweise ein Fahrerlaubnisinhaber zweimal im Straßenverkehr wegen Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Grenze aufgefallen und deswegen zweimal rechtskräftig durch Bußgeldbescheid verurteilt worden. 2 Strafen bei 2 Taten, kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot. Das gilt nur für doppelte Strafen für 1 Tat.

Jedoch ist im Regelfall bei einer Ahndung eines Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Grenze auch die Verhängung einer sogenannten Nebenfolge – ein Fahrverbot – verbunden.

Jetzt meldet sich noch die zuständige Führerscheinstelle, sie äußert wegen des wiederholten Auffallens mit Alkohol am Steuer ihre Zweifel an der Geeignetheit, Kraftfahrzeuge zu führen. Sie pocht zum Nachweis der Eignung auf ein sogenanntes Medizinisch-Psychologisches Gutachten sehen. Es wird für den Fall der Nichtbeibringung einer positiven Begutachtung der Entzug der Fahrerlaubnis angedroht.

Der empörte Fahrerlaubnisinhaber pocht auf das Doppelbestrafungsverbot.

Allerdings sind sich hier die Juristen einig:

Das Doppelbestrafungsverbot ist hier nicht verletzt. Bei den Maßnahmen wegen des Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Grenze geht es um die Ahndung nach Bußgeldrecht. Die Maßnahmen der Führerscheinstelle, die als sogenannte Verwaltungsbehörde für die Sicherheit des Straßenverkehres zuständig ist, sind Maßnahmen des Verkehrsverwaltungsrechtes, die keinen Strafcharakter haben.

Natürlich ist das Ergebnis für den Führerscheininhaber gleichgültig. Er unterscheidet nicht nach Strafrecht und Verwaltungsrecht. Im schlimmsten Fall muss er laufen, entweder nur vorübergehend oder sogar für etliche Monate. Dass ist für ihn ein klarer Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot.

Nur juristisch liegt ein solcher Verstoß nicht vor. Es kommt immer wieder vor, dass die Betroffenen erst den Anwalt aufsuchen, wenn die Aufforderung zum Besuch der MPU ergeht. Viele denken, dass sie das Bußgeldverfahren auch ohne Anwalt bewältigen. Nur um eben nicht dem gefühlten Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot ausgesetzt zu sein, sollte von Anfang an ein Anwalt eingeschaltet werden.

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