Bußgelder bei Corona – § 28 Infektionsschutzgesetz

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Bußgelder: Die Corona zog jede Menge Verbote nach sich. Bei Verstößen drohen bei bloßer Zuwiderhandlung Bußgelder bis zu 25.000 €, wer denn dabei noch absichtlich Krankheitskeime verteilt, Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. Bereits aufgrund der gesetzlichen Grundlage können diese Sanktionen verhängt werden.

Nun mag es sicherlich grundsätzlich richtig sein, dass in besonderen Zeiten besondere Maßnahmen getroffen werden, die unser aller Leben und Gesundheit schützen. Aber damit darf nicht verbunden sein, dass unzulässig die gemäß Grundgesetz garantierten Recht auf Persönlichkeitsentfaltung und Freizügigkeit eingeschränkt werden. Die Rechte des Bürgers, nach Grundgesetz garantiert, werden dadurch massiv und unserer Meinung nach unzulässig eingeschränkt Denn es gilt immer noch der Grundsatz, dass Einschränkungen in verfassungsrechtlich garantierte Grundrechte nur dann zulässig sind, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage existiert. Fehlt diese gesetzliche Grundlage, so sind alle hieran anknüpfenden Beschränkungen durch Rechtsverordnung, die der Freistaat Sachsen erlassen hat (einschließlich Strafvorschrift und verhängte Bußgelder) rechtswidrig.

Alle diesbezüglichen Einschränkungen, gleich in welchem Bundesland, berufen sich auf eine bundesgesetzliche Norm, § 28 Infektionsschutzgesetz. Nun mag es sicherlich so sein, dass Leben und Gesundheit ein hohes Gut sind, Freizügigkeit und das Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung sind es ebenso, noch dazu mit gleichem Verfassungsrang. Nach unserem Dafürhalten, wir stehen mit dieser Meinung nicht allein, ist § 28 Infektionsschutzgesetz allerdings keine geeignete Grundlage, Einschränkungen der Bewegung- und Besuchsfreiheit auf längere Frist und praktisch sich auswirkend auf die gesamte Bevölkerung zu rechtfertigen. Auf keinen Fall ist das Gesetz geeignete Grundlage dafür, Grundrechte nahezu einen Monat und länger einzuschränken, hier mit der wohl leider nicht unberechtigten Erwartung, dass dies noch länger andauert.

Die Problematik ist in anderen Bundesländern durchaus erkannt worden: dort gelten nicht, wie beispielsweise in Sachsen, massive Ausgangsbeschränkungen, dort gelten lediglich Kontaktbeschränkungen. Angesichts der verstärkten Kontrolltätigkeit z. B. über die Osterfeiertage ist also auch mit dem Risiko zu rechnen, dass verstärkt teilweise erhebliche Bußgelder wegen vorgeworfenen Verstoßes gegen die Rechtsordnung des Freistaates Sachsen, verhängt werden, vielleicht sogar sogar Strafanzeigen gestellt und Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft eingeleitet werden.

Recht und Gesetz sind dazu da, eingehalten zu werden, dies gilt allerdings nicht nur für den Bürger. Gesetze dürfen nur dann zu Beschränkungen der Grundrechte herangezogen werden, wenn sie dafür auch geeignet oder vorgesehen sind. Bußgelder oder Strafen, die auf Basis rechtswidriger Verordnungen verhängt werden, sind natürlich gleichfalls rechtswidrig. Für die Überprüfungen von gegebenenfalls verhängten Bußgelder oder gar eingeleiteten Strafverfahren wegen Verstoßes stehen wir zu Ihrer Verfügung.

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