In der anwaltlichen Praxis des Strafverteidigers zeigt sich immer wieder, dass sich Mandanten durch voreilige Äußerungen (also dem Gegenteil von Schweigen) zu einem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort oder einer Trunkenheitsfahrt die Möglichkeiten einer Verteidigung ganz entscheidend einschränken. Meistens kann dann nur noch sogenannte Schadenbegrenzungen in der Rechtsfolge (Verminderung von Geldstrafe und des Zeitraums der Fahrerlaubnisentziehung) realistisch gestaltet werden.
Ursache des leider sehr offenherzigen Umgangs gegenüber befragenden Polizeibeamten ist wohl einerseits die nicht zutreffende Meinung, statt schweigen müsse man einem Polizeibeamten auf seine Frage Rede und Antwort stehen. Ferner das sicherlich menschliche aber auf jeden Fall zu unterdrückende Bedürfnis, sich gegenüber einem Vorwurf sofort und unbedingt rechtfertigen zu müssen. In solchen Situationen gilt, dass man als Betroffener das Recht zum Schweigen hat und keinerlei Aussagen machen muss.
Es ist im vorliegenden Falle auch nicht hilfreich, den Versuch zu unternehmen, bei vielleicht zutreffenden Vorwürfen einen erfundenen Sachverhalt darzustellen. Jegliche Äußerungen, die man als Betroffener ohne Kenntnis des Akteninhaltes macht (statt besser zu schweigen), kehren sich regelmäßig gegen den Betroffenen selbst, gleich ob sie wahr oder unwahr sind. Niemand ist verpflichtet, statt zu schweigen, an Ermittlungen zu seinen Lasten mitzuwirken. Nicht im Strafrecht. Hier ist Schweigen ist Gold. Können Polizei oder Staatsanwaltschaft keinen hinreichenden Tatvorwurf ausermitteln, gilt immer der Grundsatz „Im Zweifel für den Betroffenen“. Natürlich kann es je nach Sachlage tatsächlich wichtig sein, sich zum Vorwurf zu äußern. Diese Äußerungen sollten aber nicht durch den rechtsunkundigen Betroffenen selbst sondern immer durch einen anwaltlichen Vertreter an dessen Seite und auch wiederum erst nach Einsicht in die Strafakte abgegeben werden.
Dies führt regelmäßig zu anderen, positiveren Ergebnissen als die bereits geschilderte Sachlage, dass sich der Betroffene auf erstes Befragen selbst zur Sache äußert und danach Tatsachen schafft, die niemand mehr negieren kann.
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