Computerbetrug ist etwas spezielles. Der Tatbestand des Betruges ist z.B. nicht nur dann erfüllt, wenn man der Bank einen Scheck zur Einlösung vorlegt, der ursprünglich nur auf 100,00 € lautete und man der entsprechenden Zahl noch zwei Nullen hinzugefügt hat.
Nach § 263 a Strafgesetzbuch kann sich eine Strafbarkeit wegen Computerbetrug etwa dann ergeben, wenn durch unbefugte Verwendung einer Bankkarte oder einer Kreditkarte mit sogenannter Auszahlungsfunktion und unter unbefugter Verwendung der dazugehörigen PIN Geldbeträge am Automaten abgehoben werden, ohne dass der ursprüngliche Karten- und PIN-Inhaber dies will.
Es ist dabei, so der Gesetzgeber, egal, ob bei diesem Computerbetrug eine gefälschte oder manipulierte Karte benutzt wird oder eine – vom Inhaber gestohlene – Originalkarte.
Um dies auch zu Lasten des Karten- oder Kontoinhabers zuverlässig zu vermeiden, gilt immer strikt: Niemals PIN-Nummer und Bank- / Kreditkarte am gleichen Ort aufbewahren.
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